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Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Beleidigung eines Polizeibeamten

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 08.11.2017, Aktenzeichen 1024 Ds 113 Js 165967/17 jug, einen 20-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung eines Polizeibeamten verwarnt und eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen vorbehalten.

Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte am 22.10.2016 anlässlich einer Demonstration in der Residenzstraße in München. Nach einer Festnahme eines Bekannten des Angeklagten sei der Angeklagte, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift, aggressiv auf Polizeibeamte zugegangen. Trotz der Aufforderung wegzubleiben, sei der Angeklagte immer wieder gekommen. Nachdem ein Beamte versuchte ihn wegzuschieben, habe der Angeklagte diesen als Hurensohn beleidigt. Später habe sich dieser zwar entschuldigt, bestritt jedoch die Äußerung getätigt zu haben.

Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der geschädigte Polizeibeamte den Anklagevorwurf und gab an, den Angeklagten aufgrund seiner Kleidung eindeutig identifiziert zu haben. Die Beleidigung habe ihn zudem hart getroffen, da seine Mutter früh gestorben sei und er sie nicht kannte.

Der zuständige Richter verurteilte den Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht, da nach seiner Ansicht keine Reifeverzögerungen gegeben seien.

Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht die Tatsache, dass er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Beleidigung aus Emotionen gefallen sei, da ein Freund des Angeklagten festgenommen wurde. Auch habe sich der Angeklagte beim Polizeibeamten später entschuldigt.

Nach Auffassung des Gerichts handele es sich um eine einmalige Straftat beim Angeklagten. Aufgrund der geschilderten Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat sei die Verhängung der Strafe nicht erforderlich, weshalb eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausreichend sei.


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