Verwirkung des Widerrufsrechts - Entscheidung des BGH „fällt aus“

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit großer Spannung war von Anlegern und Anlegeranwälten die mündliche Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu dem Verfahren Az. IX ZR 154/14 am 23.06.2015 erwartet worden. In diesem Verfahren hatte der BGH über die Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs bei einem Immobiliendarlehen nach bereits erfolgter Ablösung zu befinden gehabt.

Diese Rechtsfrage ist heftig umstritten und hat in der Vergangenheit in unzähligen Verfahren die Gerichte beschäftigt. Eine Klärung durch den BGH hätte daher für alle Beteiligten zu einer entsprechenden Rechtssicherheit geführt. Dabei waren die Erwartungen der Anleger an den BGH gross gewesen. Denn die Tendenz in der Rechtsprechung ging zugunsten der Anleger und man erhoffte sich eine entsprechende Bestätigung durch den BGH.

In dem vor dem BGH verhandelten Verfahren waren allerdings die Kläger zunächst vor dem LG Hamburg (Urteil vom 4 .Juli 2013, 328 O 441/12) und dem Hanseatischen OLG (Urteil vom 26. Februar 2014, 13 U 71/13) unterlegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung der Kläger mit dem Argument zurückgewiesen, dass die dem Darlehensvertrag zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrungen zwar fehlerhaft seien, das Recht der Darlehensnehmer aber verwirkt sei. Denn zwischen Vertragsschluss und Widerruf hätten mehr als vier dreiviertel Jahre, zwischen der vollständigen Abwicklung der Darlehen auf Wunsch der Kläger und dem Widerruf mehr als drei Jahre gelegen. Damit sei das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Zeitmoment erfüllt gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte nach so langer Zeit darauf vertrauen dürfen, dass die Darlehen erledigt seien und ein Widerruf nicht mehr zu erwarten sei (Umstandsmoment).

Die Entscheidung des Hanseatischen OLG war heftig kritisiert worden. Aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Kläger bleibt dieses Urteil nunmehr aber leider bestehen und eine klärende Feststellung des BGH aus. Es ist zu vermuten, dass die beklagte Bank den Klägern ein interessantes Vergleichsangebot unterbreitet hatte, um eine für die Bank nachteilige Entscheidung des BGH zu vermeiden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei beschäftigt sich intensiv mit dem Widerruf von Darlehensverträgen und vertritt bundesweit eine große Anzahl von Darlehensnehmern gerichtlich und außergerichtlich. Aufgrund unserer Erfahrungen gehen wir davon aus, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht gegeben ist, da es regelmäßig an dem notwendigen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Bank fehlen dürfte. Letztlich hat die Bank durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Grundlage für einen noch nach Jahren möglichen Widerruf des Darlehensnehmers selbst geschaffen.

Die KKWV-Anwaltskanzlei überprüft daher gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung. Ansprechpartner hierfür in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie telefonisch oder per E-Mai.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema