Veröffentlicht von:

VG Gelsenkirchen: Knüppel und Reizgas in der Nordkurve von Schalke 04 rechtmäßig

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit einem Urteil vom 20.09.2017, Aktenzeichen: 17 K 5544/15, die Klagen zweier Anhänger des Fußballvereins FC Schalke 04 abgewiesen, mit denen diese die Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes während eines Fußballspiels in der Veltins-Arena feststellen lassen wollten.

Im vorliegenden Fall befanden sich die beiden Kläger anlässlich des Champions-League-Qualifikationsspiels zwischen dem FC Schalke 04 und dem griechischen Verein PAOK Saloniki am 21. August 2013 in der Nordkurve der Arena im gleichen Block wie die Ultragruppen von Schalke. Von dieser Gruppe wurde während des Spiels ein Banner eines befreundeten mazedonischen Fanclubs hochgehalten. Auf diesem Banner befand sich der „Stern von Vergina“, ein goldener 16-strahliger Stern auf rotem Grund. Dieses Symbol war Bestandteil der ersten von Griechenland nicht anerkannten Flagge des Staates Mazedonien. Das Banner provozierte nach Angaben der Polizei die griechischen Fans derart, dass diese mit einem Platzsturm beziehungsweise einem Vordringen in die Nordkurve zu den Schalke-Fans drohten.

Aufgrund dieser Tatsache entschloss sich der Polizeiführer, mithilfe einer Einsatzhundertschaft das Banner zu entfernen, nachdem zuvor mehrfach erfolglos versucht wurde, die Ultras zu einem Abhängen des Banners zu bewegen. Beim Eindringen der Polizeikräfte in den Schalker Block kam es sodann zu heftigen Auseinandersetzungen mit den dort stehenden Zuschauern, die Beamten setzten Schlagstöcke und Reizgas ein.

Die Kläger beantragten vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, nunmehr feststellen zu lassen, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war.

Die 17. Kammer sah dies jedoch anders und wies die Klagen ab.

Nach Ansicht der Richter sei das Vorgehen der Polizei rechtmäßig gewesen. Der zuständige Einsatzleiter habe, so das Gericht, aufgrund der Situation vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer ausgehen dürfen. Auch wenn die Gefahr unmittelbar von den griechischen Fans ausgegangen sei, seien die Schalker Ultras zu Recht als Zweckveranlasser in Anspruch genommen worden. Ihnen sei nämlich, so die Richter weiter, die provokative Wirkung des Banners bekannt gewesen. Dadurch hätten sie die ausgelösten Drohungen der griechischen Fans bewusst hingenommen.

Ebenfalls sei der Einsatz von Schlagstock und Reizgas, der in erster Linie Reaktion auf die massiven körperlichen Angriffe durch die Ultras gewesen sei, rechtlich nicht zu beanstanden


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema