Vierzehnte Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft: Weichkosten in Höhe von 24%

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Anleger des Maritim XIV Fonds sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Während Banken, die Anlegern im Rahmen einer Anlageberatung eine Beteiligung an einem Fonds empfehlen, grundsätzlich-unabhängig von der Höhe- zur Aufklärung über die von ihnen vereinnahmten Provisionen, sog. kick backs verpflichtet sind (z. B. BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05), besteht bei freien Anlageberatern eine Aufklärungspflicht nur bei Innenprovisionen von mehr als 15 % (z. B. BGH, Urteil vom 12.02.2004, Az.: III ZR 355/02).

Bei dem 2007 aufgelegten Fonds Maritim XIV flossen während der Kapitaleinwerbungsphase erhebliche Provisionszahlungen an die Gründungsgesellschafter, insgesamt über 24 %. Derart hohe Weichkosten haben erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage, sodass eine generelle Pflicht der Anlageberater zur Aufklärung über diesen Umstand besteht – auch bei einer Anlageberatung durch einen freien Anlageberater.

Sind Anleger von ihrem Anlageberater nicht über diese Provisionszahlungen oder über die mit der Beteiligung an dem Fonds verbundenen Risiken wie Totalverlustrisiko, lange Laufzeit, Blind Pool Investition und Nachhaftung aufgeklärt worden, besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da entsprechende Ansprüche spätestens zehn Jahre nach der Beitrittszeichnung verjähren, sollten betroffene Darlehensnehmer möglichst schnell von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für diese Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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