Von Duschlampen und Kacktussen
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Deutsch gilt als Sprache der Dichter und Denker. Ob sich ein Häftling ebenfalls in dieser Tradition gesehen hat, wissen wir nicht. Zumindest aber beschäftigten sich drei Gerichtsinstanzen mit seinen schriftlichen Ausführungen.
Der Betroffene hatte sich per Brief an die Vollstreckungsrechtspflegerin über seine Haft mokiert und das Schreiben mit einer Beschwerde über die angeblich defekte DUSCHLampe beendet.
Eindeutig zweideutig
Die Pflanzendekoration scheint dem Häftling dagegen egal gewesen zu sein. Sonst hätte er bei der Gelegenheit vermutlich auch die KackTUSSE (oder müsste es Kakteen heißen?) erwähnt.
Doch was hat den Mann überhaupt ins Gefängnis geführt? Dass er einer „Stuhlgang“ angehört – also einer Bande, die sich auf den Diebstahl von Sitzmöbeln spezialisiert hat –, wäre reine Spekulation. Aber zurück zum echten Fall:
Lampe oder Schlampe?
Die Vollstreckungsrechtspflegerin, welche den Brief erhielt, mimte nicht etwa eine „Miss Verständnis“. Auch glaubte sie nicht an ein Missverständnis und informierte statt dem Hausmeister den zuständigen Staatsanwalt.
Auch dem ging sogleich ein Licht auf: bei der Sache ging es wohl gar nicht um eine defekte Beleuchtung im Nassbereich. DUSCHLampe klingt vielmehr nach „Du Schlampe“ und damit nach einer echten Beleidigung.
Zelle mit vier Wänden
So sah man es auch beim Amtsgericht (AG), Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG), die sich alle mit dem Fall beschäftigen durften. Während das AG zunächst eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängte, hielt das LG in der Berufung eine geringe Geldstrafe für ausreichend.
„Nicht ein-Wand-frei“ entschied daraufhin aber das OLG in der Revision. Für den schon mehrfach vorbestraften Mann sollte für die Beleidigung eine weitere, wenn auch im Strafrecht unüblich kurze, Freiheitsstrafe her.
Wie lange der Mann nun insgesamt in einer vierwändigen Zelle verbringen wird, entscheidet eine andere Strafkammer am LG.
(OLG Bamberg, Urteil v. 24.09.2014, Az.: 3 Ss 94/14)
(ADS)
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