Wann ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch unbefristet ist

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Glück für viele Arbeitnehmer: Ein befristeter Arbeitsvertrag wandelt sich in bestimmten Fällen automatisch in einen unbefristeten Vertrag um. Wir zeigen Ihnen fünf Gründe dafür.

1. Weiterbeschäftigung über die Vertragslaufzeit hinaus

Wird ein befristet angestellter Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiter beschäftigt, kann dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer über die Vertragslaufzeit hinaus seine Arbeitsleistung erbringt und der Arbeitgeber der Weiterbeschäftigung nicht widersprochen hat.

Der Arbeitgeber kann den Widerspruch allerdings nur innerhalb weniger Tage erklären. Wie viele Tage ihm dazu bleiben, hängt auch von der Dauer der Befristung ab.

2. Befristung nur mündlich vereinbart

Will der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis befristen, kann er dies nur schriftlich tun (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Mündliche Absprachen führen folglich automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Zum Schutz des Arbeitnehmers werden an die Schriftform hohe Anforderungen gestellt. Eine Befristung per E-Mail ist beispielsweise nicht ausreichend. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen die Befristungsvereinbarung unterschreiben. Auch der Zeitpunkt ist wichtig: Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie unterzeichnet wurde, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt. Andernfalls gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.

3. Sachgrundlose Befristung für länger als zwei Jahre

Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt ein Sachgrund, hat der Arbeitgeber strengere Anforderungen zu beachten.

Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich. Wird der Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre sachgrundlos befristet, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann automatisch unbefristet.

In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch länger als zwei Jahre befristen:

  • Längere Fristen durch Tarifvertrag
  • Unternehmensneugründung (Vertragsschluss innerhalb der ersten vier Jahre nach Gründung): sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich
  • Arbeitnehmer ab 52 Jahren, unmittelbar zuvor vier Monate beschäftigungslos, Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme. Sachgrundlose Befristung bis zu fünf Jahren möglich

4. Erneute sachgrundlose Befristung

Eine sachgrundlose Befristung führt auch dann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon einmal beim Arbeitgeber gearbeitet hat. Ob die vorherige Beschäftigung befristet oder unbefristet gestaltet war, spielt keine Rolle.

Wichtigste Ausnahme davon ist die Anschlussbefristung nach Ende der Berufsausbildung. Hier ist eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich möglich.
 Daneben kann der Arbeitgeber unter Umständen erneut sachgrundlos befristet einstellen, wenn die letzte Beschäftigung sehr lange zurück liegt (mehrere Jahrzehnte) oder nur von kurzer Dauer (wenige Tage) war. Das gilt auch, wenn zwischen den beiden Tätigkeiten nach Art und Weise keinerlei Zusammenhang besteht.

5. Rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung

Kann der Arbeitgeber für die Befristung einen Sachgrund vorweisen, darf er das Arbeitsverhältnis grundsätzlich über mehrere Jahre befristen. In Ausnahmefällen kann sich diese „Kettenbefristung“ aber als missbräuchlich erweisen.

Als Faustformel dient eine Beschäftigung im Betrieb seit mehr als acht Jahren oder wenn das Arbeitsverhältnis schon fünf Mal oder öfter befristet wurde.

Daneben sind weitere Faktoren erforderlich:

  • Gleiche Tätigkeit
  • Dauerhafte Einstellung möglich
  • Laufzeit der einzelnen Befristung deckt sich zeitlich nicht mit erwartetem Vertretungsbedarf

Rechtsfolgen

Neben dem Wegfall der Befristung haben Arbeitnehmer in aller Regel folgende Vorteile:

  • Allgemeiner Kündigungsschutz (Ausnahme: Kleinbetriebe)
  • Kündigung durch Arbeitgeber grundsätzlich nur zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • Ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers möglich

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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