Was Arbeitgeber jetzt bei KUG beachten sollten!

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Ausfälle aufgrund der Corona-Infektionen treffen die Arbeitgeber sehr hart. Um diese Ausfälle und Engpässe etwas abzumildern wurde sehr schnell die Kurzarbeiterregelung gelockert und erweitert.

Nochmal zur Erinnerung: bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit verkürzt und entsprechend das Entgelt reduziert. Bei größeren Unternehmen können die Arbeitgeber ggf. auf Betriebsvereinbarungen zurückgreifen und/oder mit den Arbeitnehmern ein Vereinbarung treffen.

1. Grund der Kurzarbeit

Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Die bisherige Rechtsprechung, worin für das unabwendbare Ereignis hohe Anforderungen gestellt wurde, wurde für die jetzige Situation außer Acht gelassen. 

Wenn Unternehmern aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeit erhalten.

2. Kürzung

Kurzarbeit wird nicht nur dann gewährt, wenn eine Schließung von Produktionsbetrieben vorliegt, sondern auch bei Unternehmen mit Publikumsverkehr wie etwa Ladengeschäfte oder Privatschulen und vergleichbaren. Hier wurden bereits die Hürden von einem Drittel auf 10 % der Belegschaft gesenkt.

Die Kurzarbeiterleistung wird aber nicht für Unternehmen gewährt, die zur Minimierung des Schadens vorübergehend einstellt. Hier liegt eine Entscheidung aus dem Betriebsrisiko heraus vor.

3. Höhe der Leistung

Sofern Kurzarbeiterleistungen gewährt werden, führt dies nicht automatisch zu einer kompletten Entlastung für den Arbeitgeber. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nach wie vor auf das gesamte Entgelt abzuführen. Ausgeglichen wird die Differenz der Ist- und Sollauszahlung des Nettoentgelts – für kinderlose Arbeitnehmer in Höhe von 60 % und für Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern in Höhe von 67 %. Von dieser Regelung sind auch Leiharbeitnehmer erfasst.

Es sind schwierige Zeiten für Arbeitnehmer aber auch für Arbeitgeber. Und deshalb sollten alle Wege und Mittel zum Erhalt der Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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