Was dürfen Bewerter auf Jameda.de?

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Immer wieder stellen betroffene Ärzte die Frage, was Bewerter auf Jameda dürfen und was nicht. Welche Äußerungen bewegen sich auf dünnem Eis, welche sind rechtmäßig?

Ein Überblick die Rechtslage

Grundsätzlich werden bei der juristischen Einschätzung von Bewertungen auf Jameda.de oder ähnlichen Portalen zwei Unterschiede gemacht: Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung?

  • Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die dem Beweis zugänglich sind, kurz gesagt wahr oder falsch. Normalerweise ist die Beurteilung hier relativ einfach: Falsche Aussagen sind verboten, richtige erlaubt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:

Zum einen: Greift die richtige Aussage in die Intimsphäre des betroffenen Arztes ein, ist sie trotzdem unzulässig. Denn zu private Informationen über den betroffenen Arzt haben in der Bewertung nicht verloren!

Zum anderen: Wenn die Wahrheit der Aussage in der Bewertung weder bewiesen noch widerlegt werden kann, ist die die Bewertung nur zulässig, wenn die Sorgfaltspflichten beachtet wurden.

  • Meinungsäußerungen auf der anderen Seite sind nicht beweisbar, sonders fußen allein auf dem Dafürhalten und meinen des Verfassers. Bei Meinungsäußerungen wird zwischen Schmähkritiken/Beleidigungen und sonstigen Werturteilen unterschieden. Erstere sind immer unzulässig, denn solch unsachliche Inhalte sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Bei sonstigen Werturteilen werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung mit den Persönlichkeitsrechen des Betroffenen abgewogen. Dies muss im Einzelfall entschieden werden.

Fazit

Für all dies gilt: Ohne Tatsachengrundlage, das heißt ein tatsächlicher Besuch beim bewerteten Arzt, kann gar keine Bewertung abgegeben werden. Wer gar nicht vor Ort war, darf auch keine Bewertung abgeben! In diesem Fall liegt die Beweislast sogar beim Patienten bzw. bei Jameda. Siehe dazu das BGH-Urteil VI ZR 34/15 vom 01.03.2016.

Sind Sie von einer schlechten Bewertung auf Jameda betroffen? Lassen Sie prüfen, ob die Bewertung zulässig ist, denn in vielen Fällen lassen sich schlechte Bewertungen wieder entfernen. Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner Scharfenberg vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die auf einschlägigen Bewertungsportalen von unzulässigen Bewertungen betroffen sind. Zögern Sie nicht uns für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch per Telefon oder per E-Mail zu kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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