Welche Pausenzeiten sind für Beamte Arbeitszeit?

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Mit der Antwort und einer aktuellen Entscheidung des BVerwG befasst sich der folgende Beitrag.

Das BVerwG hat mit Urteil vom 13.10.2022 entschieden, dass ein Beamter Freizeitausgleich verlangen kann, wenn die dem Beamten gewährten Pausenzeiten "in Bereithaltung" als Arbeitszeit zu bewerten sind (vgl. FD-ArbR 2022, 452124 u. Hinw. auf BVerwG v. 13.10.2022, 2 C 24.21).

Dem Kläger, einem Bundespolizisten, ging es um die zusätzliche Anrechnung von insgesamt 1.020 Minuten angeblicher "Pausenzeiten" als Arbeitszeit (a. a. O.).  Diese "Pausen" waren insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Einsatzkleidung und Dienstwaffe zu tragen, ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten und das Dienstfahrzeug mit sich zu führen war (a. a. O.). 

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger die Hälfte der (jeweils 30 bis 45-minütigen) "Pausen" als Arbeitszeit anerkannt (a. a. O.). Das BVerwG hat nun sogar zusätzlich weitere 105 Minuten als Arbeitszeit gewertet (a. a. O.). 

Der Kläger konnte sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit stützen (a. a. O.). Es habe sich inhaltlich tatsächlich um Arbeitszeit und nicht um Pausenzeiten gehandelt (a. a. O.).

Für die Bewertung als Arbeitszeit ist nach dem Urteil des BVerwG maßgebend, dass die bestehenden Einschränkungen so gelagert waren, dass sie "die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken" (a. a. O.).

Dies sei dann der Fall, wenn etwa ein Beamter der Bundespolizei bei Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr seine ständige Erreichbarkeit - verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der Pausenzeit - sicherstellen müsse (a. a. O.). Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme komme es dann für die Bewertung nicht an (a. a. O.).

Die Klage wurde jedoch i. Erg. trotzdem überwiegend abgewiesen, da das BVerwG dem Kläger vorhielt, dass er den "Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung" nicht eingehalten habe (a. a. O.). Dieser Grundsatz komme bei allen - wie hier - nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Ansprüchen zum Tragen (a. a. O.). Dieser - aus der Rechtsprechung des BVerfG für übergesetzliche Ansprüche aus dem Alimentationsgrundsatz entlehnte - "Grundsatz" geht davon aus, dass rückwirkend nur Ansprüche aus dem Haushaltsjahr der ersten ("zeitnahen") Geltendmachung auszugleichen sind, solange darüber nicht bestandskräftig entschieden wurde. Dies hatte der Beamte bzgl. der geltend gemachten Ansprüche vor August 2013 versäumt (a. a. O).

Die Entscheidung des BVerwG zeigt, wie wichtig es ist, beamtenrechtliche Ansprüche unmittelbar (schriftlich) einzufordern und geltend zu machen. Insofern bietet sich im Zweifel immer die unmittelbare "zeitnahe" - schriftliche - Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Beamtenrecht an. Zumal in vielen Beamten- und Besoldungsgesetzen (vgl. z. B. § 12 ThürBesG) daneben auch noch enge Verjährungsvorschriften für "gesetzliche Ansprüche" normiert sind.

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