Welche Werbung ist Verlagen in Mediadaten erlaubt? Urteil des OLG Oldenburg

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Die Kanzlei Kötz Fusbahn hat vor dem Landgericht Osnabrück und dem Oberlandesgericht Oldenburg erfolgreich einen Zeitschriftenverlag vertreten, der in den Mediadaten (der Anzeigenpreisliste) Werbeanpreisungen verwendete, die der Konkurrenz nicht passten. Der Wettbewerber mahnte ab und zog dann vor Gericht – um dort zu unterliegen.

Beanstandet wurden u.a. die Äußerungen

„der Lesezirkel sorgt dafür, dass … gehobene Privathaushalte … das Magazin erhalten“

„Werbung mit Langzeitwirkung – zwei Monate Langzeit-Werbewirkung“.

Es handele sich um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen, so die Klägerin. So lange diese nicht belegt wären, seien sie zu unterlassen. Bereits das LG Osnabrück wertete die Äußerung betreffend „gehobene Privathaushalte“ als eine solche, die von Elementen des Dafürhaltens geprägt sei, also eine auch Unternehmen zustehende freie Meinungsäußerung darstelle. Die Äußerung enthalte keine nachprüfbaren Tatsachenkern, der Begriff „gehoben“ könne sich auf finanzielles Leistungsvermögen ebenso beziehen wie auf den Bildungsstandard. Ergänzend wird man sagen können: Was ist denn „gehoben“ überhaupt? Höher als der Schnitt? Die höchsten 10%?

Das OLG Oldenburg meinte zur Werbung mit Langzeitwirkung, die Anzeigenkunden vermögen selbst einzuschätzen, was das bedeute. Es werde keine langanhaltende Werbung suggeriert und es werde deutlich gemacht, dass man sich erhoffe, dass das Magazin wegen der nur zweitmonatlichen Erscheinungsweise länger „auf den Wohnzimmertischen“ verbleibe. Ein bestimmtes Ergebnis werde auch nicht versprochen. (LG: Az. 12 O 1136/13, OLG: 6 U 185/13, Urteil vom 7. März 2014)


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