Wenn der ALG II-Empfänger in die Röhre guckt …
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[image]Wenn Sie sich auch schon gefragt haben, wie die Menschen früher ohne einen Fernseher leben konnten, stehen Sie bestimmt nicht alleine da. Das Statistische Bundesamt hat heute eine Meldung veröffentlicht, nach der bereits seit Jahren etwa 96 % aller Haushalte in Deutschland mindestens einen Fernseher besitzen. Im Übrigen wird der Flachbildfernseher immer beliebter, den sich Anfang 2011 bereits 49 % der privaten Haushalte angeschafft haben.
Doch nicht jeder kann sich einen Flachbildfernseher - oder zumindest einen alten Röhrenfernseher - leisten. So haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch darauf, ein TV-Gerät im Rahmen der Erstausstattung zu erhalten. Diese Erfahrung musste ein Langzeitobdachloser machen, der nach vielen Jahren wieder eine Wohnung bezog und im Rahmen der Erstausstattung auch die Kosten für den Erwerb eines Fernsehers vom zuständigen Landkreis verlangte. Nachdem der eine Geldleistung abgelehnt hatte, gab der Hilfebedürftige an, dass in 90 % anderer Haushalte aus der gleichen Einkommensklasse ein Fernseher stehe, sodass ihm der Besitz eines solchen Gerätes auch zugestanden werden müsse.
Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch des Arbeitslosen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur Einrichtungsgegenstände sowie Haushaltsgegenstände, mit denen die Grundbedürfnisse - wie Schlafen, Essen und der Aufenthalt - des ALG II-Empfängers befriedigt werden sollen. Da ein Fernseher aber nur der Unterhaltung und der Information - und gerade nicht einer geregelten Haushaltsführung - diene, gehöre er nicht zu einer Erstausstattung. Es sei aber möglich, dem Hilfebedürftigen ein Darlehen zu gewähren, mit dem er sich ein gebrauchtes Fernsehgerät kaufen könnte.
(BSG, Urteil v. 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R)
(VOI)
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