Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wenn es in der Wohnung zu heiß wird …

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion
  • Für Mietwohnungen gelten die gleichen Hitzeschutz-Vorschriften wie für den Arbeitsplatz.
  • Bei einer anhaltenden Raumtemperatur von mehr als 26 Grad Celsius kann ein Sachmangel vorliegen.
  • Vermieter sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorzunehmen, um solche Sachmängel zu beseitigen.

Sommer, Sonne, Dachgeschoss?

Derzeit macht Deutschland eine Hitzewelle zu schaffen. Wer kann, der genehmigt sich ein Sonnenbad oder eine Abkühlung in einem Badesee. Glück haben auch die, die an einem klimatisierten Arbeitsplatz arbeiten können.

Kommt man aber abends zurück in die eigenen vier Wände, trifft den einen oder anderen buchstäblich ein Hitzeschock, weil es in der Wohnung heißer ist als an der frischen Luft. Insbesondere Mieter von Dachgeschosswohnungen sind regelmäßig unerträglichen Temperaturen ausgesetzt. 

Doch was kann man als Mieter dagegen tun? Liegt bei zu hohen Temperaturen stets ein Sachmangel vor, der zur Mietminderung oder gar zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt?

Gibt es eine gesetzliche Regelung?

Eine gesetzliche Regelung, die explizit bestimmt, ab welcher Innentemperatur ein Sachmangel bei einer Privatwohnung anzunehmen ist, existiert nicht. Es gibt jedoch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur".

Da zu hohe Temperaturen aber nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch zu Hause zu einer Gesundheitsgefährdung führen können, können die dort genannten Grenzwerte auch auf die Privatwohnung angewendet werden. Danach soll z. B. die Lufttemperatur am Arbeitsplatz bzw. in der Privatwohnung 26 Grad nicht überschreiten. Ferner soll für einen ausreichenden Sonnenschutz gesorgt werden, um eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten oder der Mieter zu vermeiden.

Wärmeschutz ist Sache des Vermieters

Stellen die hohen Temperaturen in der Wohnung einen Sachmangel dar, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Kommt der Vermieter dem Abhilfeverlangen des Mieters nicht nach oder besteht wegen der Hitze eine Gesundheitsgefährdung für die Bewohner, ist sogar die Kündigung des Mietvertrags zulässig.

Wann liegt ein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel liegt z. B. vor, wenn der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entspricht. Herrschen dann in einem solchen Fall in einer Wohnung während der heißen Sommermonate tagsüber stets über 30 Grad, ist laut dem Amtsgericht (AG) Hamburg die Wohlbefindlichkeitsschwelle von 25 bis 26 Grad deutlich überschritten, weshalb eine Mietminderung von 20 Prozent als angemessen angesehen wurde (AG Hamburg, Urteil v. 10.05.2006, Az.: 46 C 108/04).

Mieter müssen unzumutbare Zustände beweisen

Wichtig ist jedoch, dass der Mieter ausreichend darlegen muss, dass in der Wohnung regelmäßig überhöhte Temperaturen herrschen. Das kann er, indem er z. B. Zeugen benennt und die Temperatur fortwährend misst und dokumentiert. Auch das Datum und die Uhrzeit sollten dabei zu Beweiszwecken angegeben werden (VerfGH Berlin, Beschluss v. 20.03.2007, Az.: 40/06).

Unerträgliche Hitze nach falschem Lüften – z. B. in der Mittagshitze – berechtigt aber nicht zur Mietminderung. Schließlich hätte man stattdessen morgens die Fenster öffnen können, wenn es noch etwas kühler ist.

Vermieter sind zur Beseitigung von Sachmängeln verpflichtet

Liegt ein Sachmangel vor, muss der Vermieter ihn beseitigen. Das kann er aber nur, wenn der Mieter ihn über den Mangel informiert hat. Daher entfällt ein Minderungsrecht, wenn der Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde.

Kein Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage

Allein der Vermieter darf entscheiden, wie der Mangel behoben wird. Selbst wenn der Mieter beispielsweise eine Markise oder den Einbau einer Klimaanlage fordert, kann der Vermieter stattdessen Jalousien vor den Fenstern anbringen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme als Sonnenschutz geeignet ist.

Darf der Mieter selbst Hitzeschutzmaßnahmen vornehmen?

Will der Mieter dagegen selbst z. B. ein Sonnensegel anbringen, sollte er zuvor den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn unter Umständen wird durch den Anbau einer Markise, das Anbringen eines Sonnensegels, den Einbau von Sonnenschutzfenstern oder von Rollos in die Bausubstanz eingegriffen, was ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers und eventuell auch der Wohnungseigentümergemeinschaft verboten ist. Sofern der Sonnenschutz aber z. B. farblich unauffällig ist, darf der Vermieter seine Zustimmung grundsätzlich nicht verweigern.

Welche Regeln gelten am Arbeitsplatz?

Bei hohen Temperaturen kommen regelmäßig auch Arbeitnehmer in nicht klimatisierten Büros ins Schwitzen. Ob es dann eine Chance auf Hitzefrei gibt, können Sie im Rechtstipp „Hitzefrei am Arbeitsplatz?" nachlesen.

(VOI, TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema