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Wenn Ihre Meinung gefragt ist - Bewertungen im Internet und die rechtlichen Aspekte

  • 8 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

"Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda" - so lautet eine Erkenntnis aus dem Bereich von Marketing und Werbung. Und die meisten von uns werden bestätigen, dass man der persönlichen Empfehlung für Produkte oder Dienstleistungen eher vertraut als den manchmal vollmundigen Versprechungen der Anbieter. Dem menschlichen Bedürfnis nach Empfehlungen trägt mittlerweile auch das Internet Rechnung - schier unzählige Web-Portale bieten Services zum Vergleich von Produkten und Leistungen an oder veröffentlichen Beschreibungen und Bewertungen, die Kunden online auf den Portalen abgeben. Sei es der eBay-Händler, das Restaurant, der Plasma-Bildschirm, die Kamera, der Zahnarzt, das Urlaubshotel oder der Rechtsanwalt - zu fast allem findet man im Internet Bewertungen und Erfahrungsberichte. Doch wie stellt sich eigentlich die rechtliche Situation dar?

[image] Gegensätzliche Interessen von Online-Usern und Bewerteten?

Das Interesse der Internetnutzer an Bewertungen ist offensichtlich: Sie wünschen sich aussagekräftige Berichte und Bewertungen über Produkte und Dienstleistungen von anderen, die bereits Erfahrungen damit gemacht haben. Die jeweiligen Empfehlungen sollen die eigene Entscheidung zwischen den vielfältigen Angeboten erleichtern.

Auf der anderen Seite fürchten Anbieter, von unzufriedenen Kunden oder gar missgünstigen Mitbewerbern negativ beurteilt zu werden und dadurch geschäftliche Einbußen zu haben. Andererseits können positive Beurteilungen auch zu mehr Nachfrage führen. Hier können sich somit einerseits die Meinungsfreiheit der Kunden bei der Abgabe von Bewertungen und das Interesse der Anbieter an einer möglichst guten Außenwirkung andererseits entgegenstehen.

Ein angemessener Ausgleich dieser Interessen kann nur erfolgen, wenn die Beschreibungen und Bewertungen der Kunden möglichst sachlich und v.a. wahrheitsgemäß sind. Denn nur dann sind die Bewertungen einerseits aussagekräftig für die Leser und werden andererseits auch dem Bewerteten gerecht.

Der Klassiker: eBay-Bewertungen

Der Streit um die Zulässigkeit und die Rahmenbedingungen für Online-Bewertungen ist insbesondere rund um die Bewertungsfunktionen der Auktionsplattform eBay aufgekommen. eBay hat als einer der ersten Portalbetreiber die Bewertung und Beschreibung für die teilnehmenden Mitglieder ermöglicht. In der Folge mussten sich die Gerichte mit zahlreichen Fällen auseinandersetzen und jeweils im Einzelfall entscheiden, ob eine Kritik zulässig war oder nicht.

So stellte etwa das LG Düsseldorf bereits 2004 (Urteil v. 18.02.2004, Az.: 12 O 6/04) fest, dass die negative Beurteilung eines Kunden nicht grundsätzlich die Kreditwürdigkeit des eBay-Anbieters gefährdet und somit einen "Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) darstellt. Die Kritik des Kunden, dass weniger Wirkstoff im erworbenen Nahrungsergänzungsmittel enthalten war als in der Werbung angegeben, sei insbesondere auch deshalb zulässig, weil das Bewertungssystem von eBay ausreichend differenziert sei. Der bewertete eBay-Verkäufer könne sich durch die Möglichkeit der Gegenäußerung ausreichend wehren.

Anders hingegen das AG Aachen 2006 (Beschluss v. 15.02.2006, Az.: 8 C 240/04), das die Bewertung "Trotz direkter Überweisung keine Waren!! Kontaktscheu!!!!!!" als einen solchen Eingriff beurteilte und mittels einstweiliger Verfügung untersagte. Wenig später entschied das LG Bad Kreuznach (Beschluss v. 13.07.2006, Az.: 2 O 290/06), dass auch eine evtl. unzulässige negative Bewertung nicht mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden darf, denn bei einer einzelnen Bewertung bestehe keine Gefahr der Wiederholung. Überwiegend lässt die Rechtsprechung jedoch die Untersagung negativer Bewertungen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung im gerichtlichen Eilverfahren zu.

Grundsätzlich sind aber viele Bewertungen, auch wenn sie sehr hart formuliert sind, noch von der Meinungsfreiheit abgedeckt und somit zulässig. So ließ das LG Hannover in aktuellem Urteil (13.05.2009, Az.: 6 O 102/08) folgende Bewertung durchgehen: "Handy als Neu angeboten - Handy-Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" Die Einschätzung als "Betrug" sei hier keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich die persönliche Meinung und Würdigung der Erwerbsumstände.

Ähnlich urteilte kürzlich das LG Köln (Urteil v. 10.06.2009, Az.: 28 S 4/09), als es den Antrag eines eBay-Anbieters auf Löschung einer negativen Bewertung ablehnte. Eine Käuferin hatte wegen Problemen bei der Kaufabwicklung geschrieben: "Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!". Dieser Kommentar musste nicht gelöscht werden, weil zum Zeitpunkt des Kommentars der eBay-Anbieter das Geld bereits erhalten, die Ware jedoch noch nicht gesendet hatte.

Hinweis: Ein eBay-Verkäufer, der nach Rücktritt des Käufers den Kaufpreis zurückerstatten muss, darf die Rückzahlung nicht verweigern mit dem Hinweis, der Käufer müsse erst seine negative Bewertung löschen. Der Verkäufer hat kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer (seiner Ansicht nach) unrechtmäßig schlechten Beurteilung (AG München, Urteil v. 02.04.2008, 262 C 341/07).

Produkt- und Hotelbewertungen

Im Bereich der Bewertungen für Produkte in Online-Shops oder für Hotels und Reiseanbieter auf Urlaubsportalen sind Bewertungsfunktionen in der Regel unproblematischer. Dass es sich dabei v.a. um subjektive Bewertungen von Einzelnen handelt, lässt sich dort leichter erkennen. Wenn beispielsweise ein Ehepaar im Rentenalter ein Familien- und Clubhotel als zu laut und unruhig beschreibt, kann der Leser auch daraus schließen, dass diese Beurteilung darauf zurückzuführen ist, dass die Reisenden keinen typischen Familienurlaub mit Kindern und viel Unterhaltungsprogramm verbringen wollten.

Dementsprechend hat auch das AG Wolgast entschieden, dass Hotelbewertungen grundsätzlich zulässige Meinungsäußerungen sind (Urteil v. 05.12.2008, Az.: 1 C 501/07). Anderes gilt nur nur, wenn die behaupteten Tatsachen unwahr sind.

Grundsätzlich ist die Grenze der Meinungsfreiheit also stets dann überschritten, wenn es sich um unwahre Behauptungen handelt oder um so genannte Schmähkritik. So erklärten die Richter des LG Hamburg die negative Beurteilung der Produkte eines Fahrradhändlers für unzulässig, weil sie ohne jeglichen sachlichen Anknüpfungspunkt die Produkte pauschal herabwürdigte. Ein Verein hatte in Testberichten u.a. erklärt, dass "... die verbauten Fahrradkomponenten.. unterstes Niveau" seien, ohne jedoch hierfür eine Begründung oder Rechtfertigung zu geben. Damit war diese Aussage als pauschale, grundlose Herabwürdigung eine unzulässige Schmähkritik und der Verein wurde zur Unterlassung verurteilt.

Viel diskutiert: Lehrerbewertung auf spickmich.de

Ein vielfach diskutierter Fall war in diesem Jahr der Rechtsstreit rund um das Lehrerbewertungsportal "spickmich.de", auf dem Schüler ihre Lehrer mit Schulnoten bewerten können. Die Noten sind mit bestimmten Kriterien verbunden (z.B. cool und witzig, beliebt, guter Unterricht, menschlich, motiviert). Eine Deutsch-Lehrerin war mit einer Gesamtnote von 4,3 (Durchschnittsnote errechnet aus den einzelnen Bewertungen der Online-Nutzer) bewertet worden. Sie wehrte sich gerichtlich insbesondere gegen die Veröffentlichung ihres Namens, ihrer Tätigkeit und Schule sowie der Bewertungen. Beim Zug durch die Instanzen blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter des BGH entschieden zuletzt, dass die jeweiligen Beurteilungen weder die Grenze zur Schmähkritik überschritten hätten noch beleidigend seien. Auch unter dem Aspekt des Datenschutzes und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Lehrerin rechtmäßig, weil sich die Bewertung auf die berufliche Tätigkeit beschränke und in diesem Bereich ein Beurteilter weniger schutzwürdig sei als in seiner Privatsphäre (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08).

Ähnlich hatte zuvor bereits das LG Regensburg hinsichtlich der Bewertung eines FH-Professors auf dem Bewertungsportal "MeinProf.de" geurteilt. Die Klage des Professors auf Löschung seiner personenbezogenen Daten und der Bewertungen blieb erfolglos. Begründung der Richter: Die personenbezogenen Daten (Name, Tätigkeit etc.) seien aus allgemein verfügbaren Quellen bereits zugänglich und die Bewertungen "Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten" oder "gelegentliche Planlosigkeit" seien noch als Meinungsäußerung zulässig (Urteil v. 21.02.2009, Az.: 1 O 1642/08 (2)).

Bewertungen bei besonderen Berufsgruppen

Wenn es um die Bewertung von persönlichen Leistungen einer Person geht, wird es besonders heikel - schließlich geht es nicht um die Beurteilung einer Sache, sondern um die Tätigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen. So haben insbesondere Ärzte oder Rechtsanwälte Bedenken, ob ihre Leistungen überhaupt sachlich richtig von Patienten oder Mandanten bewertet werden können. Schließlich ist die Behandlung eines Arztes nicht bereits deshalb schlecht, weil der Patient nicht gesund wird. Und ein verlorener Gerichtsprozess ist nicht zwingend auf mangelhafte Leistungen des Anwalts zurückzuführen. Ob ein Laie die Arbeit von besonderen Berufsträgern mit spezifischer Fachkompetenz überhaupt richtig einschätzen kann, wird daher vielfach angezweifelt.

Nicht nur die Bewerteten selbst, sondern auch die Betreiber der ärztlichen Bewertungsportale untereinander liefern sich vor diesem Hintergrund juristische Auseinandersetzungen. Dabei wird vor allem um die Aussagekraft der Bewertungen und ihr Zustandekommen gestritten. Teilweise wird kritisiert, dass die Nutzer ihre Meinung anonym abgeben dürfen, teilweise, dass die Bewertungsfunktionen mit nur einmaligem Klicken schon zu unbewussten oder irrtümlichen Bewertungen führen können oder auch, dass unzufriedene Patienten sich durch falsche und überzogene Kritik beim Arzt "revanchieren".

Dennoch will auch die AOK als Krankenversicherer im nächsten Jahr mit ihrem "AOK-Arzt-Navigator" Bewertungen für ärztliche Leistungen ermöglichen. Argument: Patienten könnten durchaus Servicequalität, Praxisorganisation, Wartezeit und die Information und Aufklärung durch den Arzt beurteilen. Die Datenschützer fordern dabei, dass böswillige oder möglicherweise manipulierte Bewertungen verhindert werden müssen.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass grundsätzlich die Bewertung auch der fachlichen Leistungen von besonderen Berufsträgern wie Ärzten oder Rechtsanwälten durchaus online in Portalen möglich ist. Entscheidend ist jedoch, dass dabei nicht nur der Missbrauch verhindert wird, sondern auch die Bewertungen möglichst sachlich bleiben, etwa durch Vorgabe von Bewertungskriterien oder Notenstufen. Dementsprechend hat sich anwalt.de dafür entschieden, die Qualität von Anwaltsbewertungen dadurch zu garantieren, dass keine Bewertung automatisch veröffentlicht, sondern erst intern nach Prüfung des Inhalts freigegeben wird. Um Missbrauch zu verhindern werden zudem hinreichend Daten erfragt, wenn jemand einen Anwalt bewerten möchte. Der bewertete Anwalt wird zudem unverzüglich über die Bewertung und ihren Inhalt informiert. Ziel ist es, dadurch aussagekräftige und sachliche Beurteilungen anzubieten, die einerseits der Information von Rechtsratsuchenden dienen und andererseits dem Rechtsanwalt die Chance auf mehr Mandanten durch gute Bewertungen bieten und ihn zugleich vor ungerechtfertigter Schmähkritik schützen. Und schließlich kann berechtigte Kritik auch zur Verbesserung anregen.

Wenn Sie mit Ihrem Anwalt zufrieden sind oder Verbesserungspotenzial sehen, dann teilen Sie das doch anderen Rechtsratsuchenden mit und geben Ihre Bewertung bei anwalt.de ab. Beim anwalt.de-Profil Ihres Anwalts können Sie Ihre Bewertung ganz einfach über den Button "Kanzlei bewerten" abgeben und auch das bisherige Bewertungsergebnis einsehen.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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