Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands

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Erneut liegt uns eine Abmahnung des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen vor. 

IDO wirft dem Abgemahnten vor, unlauteren Wettbewerb zu bereiten, da zwei Pflichtangaben nicht bereitgestellt worden seien. 

Wir haben über den IDO Verband bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u. a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands-wg-verstosses-gegen-die-textkennzvo_120634.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands_118077.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-abmahnung-verletzung-wettbewerbsrecht-durch-ebay-angebot_102125.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrecht-abmahnung-des-ido-interessenverbands_125583.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/klage-des-ido-e-v-wegen-vertragsstrafe-wie-reagiert-man-richtig/

Der eine Vorwurf richtet sich darauf, dass der Hinweis auf die sog. OS-Plattform (Plattform zur Online-Schlichtung) nur mittels einer Web-Adresse gegeben wird, aber kein ausführbarer bzw. anklickbarer Link bereit gestellt wird. Auch das OLG Hamm vertritt bspw. die Ansicht, dass der Link ausführbar zu sein hat und beruft sich hierbei u. a. auf die englische Version der Verordnung, in welche von einem „electronic link“ die Rede ist und auf das Verkehrsverständnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2017, Az. 4 U 50/17). Online-Händler tun gut daran, an dieser Stelle sorgfältig auf die Einhaltung dieser Vorgabe zu achten. 

Der zweite Vorwurf richtet sich auf eine fehlende Grundpreisangabe. Gem. § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern Ware „nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“ anbietet, „neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ angeben. 

Die Abmahnung eines fehlenden Grundpreis ist besonders unangenehm, weil die Einhaltung einer ggf. abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ganz einfach ist. Der Umgang mit einer solchen Abmahnung sollte daher mit einem entsprechend versierten Anwalt genau besprochen werden.

Der IDO verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die vorformuliert der Abmahnung beigefügt ist. Weiter wird eine Aufwandsentschädigung des Vereins i. H. v. 232,05 EUR gefordert. Die Zahlungsforderung sollte hier keinesfalls im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Wesentlich bedeutsamer und für die Zukunft einschränkender und gefährlicher ist das verlangte Unterlassungsversprechen, dem entsprechend die vorrangige Aufmerksamkeit gelten sollte.

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