Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands

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Uns liegt eine weitere Abmahnung des „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.“ vor, der ein weiteres Mal Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht rügt. Mit diesem – unserer Erfahrung nach – sehr umtriebigen Verband werden bereits viele Unternehmer Bekanntschaft gemacht haben.

Der Verband benötigt für eine eigene Aktivlegitimation, d. h. hier, das Recht abmahnen zu dürfen, eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, da er selbst nicht im Wettbewerb mit dem abgemahnten Unternehmer steht. Aus diesem Grunde werden dem Abgemahnten zunächst eine Reihe von Entscheidungen zitiert, in welchen dem Verband die Legitimation von verschiedenen Gerichten zuerkannt worden sein soll. Grundsätzlich ist die Aktivlegitimation bei einem Verband, wie dem IDO, dennoch immer zunächst positiv festzustellen, da es sein kann, dass er auf dem einen Marktsegment genügend Mitglieder vorweisen kann, um tätig werden zu dürfen, auf einem anderen aber vielleicht nicht.

Vorliegend wird aus der Rubrik „Schmuck“ abgemahnt, dementsprechend handelt es sich auch bei dem abgemahnten Händler um einen Verkäufer von Schmuckwaren.

Der Verband rügt Angaben des Händlers zur Lieferfrist und zum Versand sowie das Fehlen einer Pflichtinformation nach Art 246c Nr. 2 EGBGB und verlangt die Abgabe eines vorformulierten Unterlassungsversprechens sowie Zahlung einer Kostenaufwandspauschale i. H. v. 232,05 EUR (195,00 EUR zzgl. MwSt).

Für den Fall, dass die Forderungen nicht fristgerecht erfüllt werden, droht der Verband weitere Kosten durch Einschaltung eines Rechtsanwalts an. Sollten die Forderungen bestehen, würden hierdurch allerdings höhere Kosten entstehen.

Grundsätzlich sollte die Abmahnung ernst genommen werden und fristgerecht gehandelt werden, um weitere – und ggf. wesentlich höhere – Kosten zu vermeiden. Dazu gehört die möglichst zeitnahe Einschaltung eines versierten (Fach-)Anwaltes, der zunächst die Aktivlegitimation und den Grund der Forderung überprüft (also prüft, ob die Abmahnung berechtigt ist). Je nach Ergebnis wären dann entweder die Forderungen zurückzuweisen oder ein – modifiziertes – Unterlassungsversprechen abzugeben.

Die Abmahnung sollte zudem als Warnung gesehen werden. Selten mahnt der IDO sämtliche Verstöße eines Internetauftritts ab. Dass dieser offenbar einer (erneuten) Absicherung bedarf, zeigt bereits die Abmahnung. Es empfiehlt sich daher, das Schreiben zum Anlass zu nehmen, sich wettbewerbsrechtlich (erneut) absichern zu lassen, um weitere solcher Briefe zu vermeiden.

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