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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter: Was Sie dabei beachten müssen

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Wettbewerbsverbot für Gesellschafter: Was Sie dabei beachten müssen

Geschäftsführer einer GmbH oder OHG unterliegen einem Wettbewerbsverbot gemäß § 112 Handelsgesetzbuch (HGB). Laut § 165 HGB gilt für Kommanditisten einer KG regelmäßig kein entsprechendes Wettbewerbsverbot. Kürzlich hat das Oberlandesgericht Köln jedoch ein entsprechendes Wettbewerbsverbot auch für einen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bejaht. Die Redaktion von anwalt.de informiert, wann ausnahmsweise auch Kommanditisten dem Wettbewerbsverbot unterliegen können. 

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter 

Ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter ist in § 112 HGB normiert. Hiernach ist es einem Gesellschafter verboten, in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen, wenn die anderen Gesellschafter nicht eingewilligt haben. Untersagt ist ebenfalls eine Beteiligung an einem gleichartigen Handelsgeschäft als persönlich haftender Gesellschafter.  

Persönlich gilt das Wettbewerbsverbot grundsätzlich für alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie Geschäftsführer sind oder nicht. Für Kommanditisten einer KG kommt ein ähnliches Verbot regelmäßig nicht in Betracht, weil sie nicht über eine entsprechend einflussreiche Position in der Kommanditgesellschaft verfügen, weil sie nicht persönlich sondern nur beschränkt mit ihrem Gesellschaftsanteil haften. Doch ausnahmsweise gilt § 112 HGB auch - und zwar entgegen dem Wortlaut des § 165 HGB - wenn der Kommanditist die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehat. 

Treueverhältnis der Gesellschafter 

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden. Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG war gleichzeitig Alleingesellschafter der GmbH als Komplementär-Gesellschaft. In seinem Anstellungsvertrag war ein Wettbewerbsverbot verankert, das ihm untersagte, sich während der Beschäftigung an Konkurrenzunternehmen zu beteiligen und fremden Wettbewerb zu fördern.  

Das Oberlandesgericht Köln bejahte das Wettbewerbsverbot, weil ausnahmsweise auch für den Kommanditisten das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB gilt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem besonderen Treueverhältnis der Gesellschafter, auf dem das Wettbewerbsverbot basiert. Die Stellung des Kommanditisten als Alleingesellschafter der Komplementär-Gesellschaft ist bezüglich seiner Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Kommanditgesellschaft mit der Position eines Geschäftsführers vergleichbar. Verfügt ein Kommanditist über soviel Einfluss, so unterliegt er umgekehrt auch einem Wettbewerbsverbot wie ein Geschäftsführer

Allerdings wurde die Klage abgewiesen, weil der Schadensersatzanspruch der Kommanditgesellschaft inzwischen verjährt war. Gemäß § 113 HGB müssen Schadensersatzansprüche wegen eines Wettbewerbverstoßes innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafter von dem wettbewerbswidrigen Verhalten Kenntnis erlangt haben. Diese Frist war hier jedoch bereits abgelaufen. (Az.: 18 U 1/07) 

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zurück. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gilt also weiterhin. 

Vertragliches Wettbewerbsverbot 

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot in § 112 HGB ist dispositiv, d.h. es kann vertraglich erweitert oder eingeschränkt werden. Damit steht es beispielsweise den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag eine von § 112 HGB abweichende Vereinbarung in Hinblick auf ein Wettbewerbsverbot zu treffen. Dies gilt auch hinsichtlich § 165 HGB. 

(WEL)

Foto(s): ©Pexels/Vlada Karpovich

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