Widerruf: Helaba Dublin auch mit „Frühestens“ erwischt

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Auch die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International unterliegt beim Thema Widerruf: Im Rahmen einer Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm wurde um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufes gestritten, wobei der Senat schnell erkannte, dass der Widerruf wohl zulässig sei. Aufmerksame Verfahrensbeobachten hatten gleich zu Beginn der Verhandlung ein „Déjà-vu“, denn der vorsitzende Richter pickte sich zielgerichtet die Argumente heraus, die auch jüngst vor dem BGH zum Klageerfolg eines Bankkunden gegen die Sparkasse Nürnberg geführt hatten (XI ZR 564/15). Auch die Helaba Dublin hatte in der zum Vertragsschluss verwendeten Widerrufsbelehrung das Wörtchen „Frühestens“ in die Musterwiderrufsbelehrung in unzulässiger Weise und in Abweichung vom Muster eingearbeitet.

Dies weise auch – so das OLG Hamm bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BGH – den Verbraucher nicht hinreichend auf einen genauen Beginn der Widerrufsfrist hin. Die Klausel und die Widerrufsbelehrung seien mithin unwirksam.

Aber das Gericht machte seine Arbeit gründlich und führte noch weitere Fehler der Widerrufsbelehrung auf, z. B. den fehlenden Hinweis entsprechend h §355 II BGB a. F. bezüglich der zur Verfügungstellung der Vertragsurkunde.

Doch dann wieder vollkommene Harmonie zum Bundesgerichtshof, der diese Fehler in einer Sparkassen-Belehrung ebenfalls gefunden hatte: Die Beklagte habe weiterhin die Musterbelehrung nach Anlage 2 §14 BGB-InfoV a. F. nicht exakt genug eingehalten, denn die Bank könne sich nach der Rechtsauffassung des Senats und des BGH nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen, wenn sie dieses nicht vollständig verwendet.

Auch eine mögliche Verwirkung strich das Gericht von der Rettungsliste der Helaba Dublin, auch wenn das Darlehen erst zwei Jahre nach kompletter Rückzahlung widerrufen worden war.

Zudem befasste sich der Senat noch genauer mit einer möglichen Verwirkung des Wiederrufs nach § 242 BGB, da das Darlehen bereits zwei Jahre vor dem erfolgten Wiederruf vollständig abgewickelt war. Etwas Kritik an den leicht schwammigen BGH-Aussagen zur Verwirkung trat hier zwar zutage, aber im vorliegenden Fall könne von einem Anspruchsverlust aufgrund von Verwirkung nicht die Rede sein.

Jedenfalls sei eine Verwirkung nur anzunehmen, wenn nach der völligen Erfüllung des Vertrages weitere Voraussetzungen hinzutreten, die das sogenannte und für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllen. Der Zeitablauf von zwei Jahren sei hier alleine aber nicht ausreichend.

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