Widerspruch per E-Mail?

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Immer wieder kommen Mandanten zu mir mit einem Bescheid in die Kanzlei und ich frage sie, ob sie bereits Widerspruch eingelegt haben. Nicht selten teilen sie mir dann mit, dass sie dies bereits per E-Mail erledigt haben und sind schockiert, wenn ich ihnen mitteile, dass eine einfache E-Mail leider nicht ausreicht.

Ein Widerspruch ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Er muss frist- und formgerecht eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Hier kommt es darauf an, wann Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Sollte der Zugang deutlich später sein als das Datum, welches auf dem Bescheid vermerkt ist, sollten Sie unbedingt den Briefumschlag aufheben. Grundsätzlich empfehle ich Ihnen sich am besten an dem Datum auf dem Bescheid zu orientieren. Falls es knapp wird mit der Zeit, haben Sie auch die Möglichkeit zunächst nur fristwahrend den Widerspruch einzulegen und ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen. Dann sollten Sie aber die Behörde darauf hinweisen, dass  die Begründung nachgeholt wird. Sie sind nicht verpflichtet den Widerspruch zu begründen!

Unabhängig von der Frist muss auch das Formerfordernis erfüllt sein. Grundsätzlich ist ein Widerspruch schriftlich einzulegen. Das bedeutet, dass Sie den Widerspruch handschriftlich selbst unterschreiben und im Original mit Ihrer Unterschrift an die Behörde übersenden müssen. Sie müssen als Aussteller erkennbar sein! Es gibt auch andere Wege das Formerfordernis zu erfüllen.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Schriftlich
  • Zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat
  • Per Fax mit Unterschrift
  • Per E-Mail aber nur mit qualifizierter elektronischer Signatur!

Nicht ausreichend ist der Widerspruch per Telefon oder per einfacher E-Mail, auch wenn darüber ein Aktenvermerk ergeht.

Ohne den formgerechten Widerspruch läuft die Frist ab.

Leider kommt es auch immer wieder bei den Behörden zu Missverständnissen und Unwissenheit. Das LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2021, L 11 AS 632/20 hat jedoch jüngst erneut entschieden, dass eine einfache E-Mail nicht ausreicht.

Falls Sie Sorge haben, dass Ihr Widerspruch nicht ankommt, können Sie natürlich eine E-Mail vorab mit dem Widerspruch schicken, sollten aber das Original nachsenden oder persönlich abgeben.

Ich rate Ihnen dringend, den Widerspruch immer mit einem Datum zu versehen, Ihre BG Nummer, Versicherungsnummer oder irgendeine andere Identifikationsnummer anzugeben, den Bescheid mit Ausstellungsdatum gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten zu benennen und am Ende den Widerspruch zu unterschreiben.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und frohe Festtage.

Mit freundlichen Grüßen

Vicky Paesen

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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