Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

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Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen sich zuweilen die Frage, wie oft eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.

Wie so oft, kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Zum einen gibt es Fälle, in denen eine Abmahnung bzw. die Wiederholung einer Abmahnung ausreichend ist. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Konstellationen, in denen eine Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung möglich ist.

Ob und wie viele Abmahnungen notwendig sind, entscheidet sich jeweils im Einzelfall anhand daran, ob es zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

1. Funktionen der Abmahnung

Die Abmahnung zeichnet sich zum einen durch die sog. „Rügefunktion“ und zum anderen durch die „Warnfunktion“ aus.

a) Rügefunktion der Abmahnung

Die Abmahnung dient dazu, den Arbeitnehmer auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten aufmerksam zu machen. Außerdem soll ihm aufgezeigt werden, durch welches Verhalten er gegen diese Pflicht(en) verstoßen hat.

b) Warnfunktion der Abmahnung

Der weitere Zweck der Abmahnung liegt darin, den Arbeitnehmer davor zu warnen, dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen (i.d.R. die Kündigung) drohen, wenn er sein Fehlverhalten nicht ändert. Wird dieses Merkmal nicht erfüllt, liegt keine wirksame Abmahnung vor!

2. Abmahnung als milderes Mittel vor der Kündigung

Wie viele Abmahnung vor der Kündigung auszusprechen sind, hängt vom Einzelfall ab. Dabei ist zum einen die Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen. Zum anderen ist zu betrachten, ob eine Verhaltensänderung durch die Abmahnung zu erwarten ist und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zugemutet werden kann.

Erscheint beispielsweise ein Arbeitnehmer verspätet zum Arbeitsbeginn, ist in aller Regel zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Erst wenn der Arbeitnehmer in der Folge sein Verhalten nicht ändert, ist der Ausspruch einer Kündigung möglich.

Auf der anderen Seite ist eine (außerordentliche, fristlose) Kündigung in der Regel statthaft, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bestiehlt, auch wenn dieser auf eine Abmahnung hin sein Verhalten ändern und tatsächlich nie wieder stehlen würde. In diesem Falle wäre dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten.

3. Zahl der Abmahnungen – Entwertung der Abmahnung

Wie viele Abmahnungen auszusprechen sind, variiert von Fall zu Fall. Weder trifft die verbreitete Auffassung zu, es müsse mindestens drei Mal vor einer Kündigung abgemahnt werden, noch muss nach der dritten Abmahnung zwingend eine Kündigung folgen.

Je höher die Zahl der Abmahnungen, desto höher ist allerdings auch die Gefahr der „Entwertung“ der Abmahnung. Dies bedeutet, dass die Abmahnung ihre Ernsthaftigkeit und damit ihre Warnfunktion verliert. Ein Arbeitgeber ist daher gehalten, einer „letzte Abmahnung“ auch Konsequenzen folgen zu lassen.

4. Rechtsschutz gegen eine Abmahnung

Ein Arbeitnehmer kann gegen eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung klagen. Die Klage ist dann auf Rücknahme und Entfernung aus der Personalakte zu richten. Für eine solche Klage läuft keine Frist. Es ist auch möglich in einem späteren Kündigungsschutzprozess gegen eine frühere Abmahnung vorzugehen, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Kündigung auch auf die Abmahnung stützt. Für das Vorliegen der Pflichtverletzung ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Das heißt, er muss gegenüber dem Gericht beweisen, dass die Abmahnung, die unter Umständen Jahre zurückliegen kann, rechtmäßig war. Der Abmahnung kommt also keine eigener Beweiswert zu, sie kann allenfalls als Dokumentation des Verhaltens des Arbeitnehmers dienen.

5. Abmahnung erhalten?

Ob und wie viele Abmahnung nötig sind, kann nicht generell beantwortet werden. Es kommt immer auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall an. Mitunter werden Abmahnungen „konstruiert“ um eine Kündigung vorzubereiten. Es ist daher ratsam, bereits im Vorfeld gegen eine Abmahnung vorzugehen und nicht erst die tatsächliche Kündigung abzuwarten.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und diese prüfen lassen möchten, steht Ihnen Rechtsanwalt Michael Haider aus Regensburg gern zur Verfügung. Sie können gerne telefonisch, per E-Mail oder über das unten stehende Kontaktformular in Verbindung treten.


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