Wieder einmal: eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zum Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.:

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wurde nach eigenen Angaben im Jahr 2018 von allen bayerischen Kfz-Innungen gegründet, die ihrerseits bereits seit Jahrzehnten unabhängig voneinander den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe im Interesse ihrer Innungsmitglieder beobachteten.

Der Verband ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und gehört zu den Wirtschaftsverbänden, die eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen dürfen.

Zur Abmahntätigkeit des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.:

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. bündelt nach eigenen Angaben die Aktivitäten der bayerischen Kfz-Innungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes und beobachtet den Wettbewerb im Kfz-Gewerbe.

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verband insbesondere gegen Inserenten vorgeht, die auf Internetplattformen wiederholt verschiedene Fahrzeuge als Privatangebote einstellen. In der Vergangenheit hatten sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die eine entsprechende Abmahnung des Verbandes erhalten hatten. Daher hatte ich hier bereits über diese Fälle berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-verband-bayerischer-kfz-innungen-fuer-fairen-wettbewerb-ev-erhalten_161129.html

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

Auch die weitere hier vorliegende Abmahnung des Verbandes ist wieder an einen Inserenten gerichtet, der im Internet verschiedene Kraftfahrzeuge als private Angebote offeriert hatte. In der Abmahnung heißt es insoweit:

„Wir haben davon Kenntnis erlangt, dass Sie in den letzten Monaten eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als private Angebote unter die Ihnen zuzurechnenden Telefonnummer (…) offeriert haben. Auszugsweise sind einige dieser Fahrzeugangebote im Ausdruck als Anlagen beigefügt.

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben unseres Verbandes gehört es, im Rahmen der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen sämtlicher Innungsmitglieder den Wettbewerb im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes zu überwachen und auf künftige Unterlassung festgestellter Wettbewerbsverstöße hinzuwirken.

Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit von Ihnen unter der Ihnen zuzurechnenden Telefonnummer angeboten wurden, entspricht das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert.“

Gerügt wird dementsprechend, dass der Abgemahnte am Markt als Unternehmer agiere und es insoweit pflichtwidrig unterlassen habe, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote dadurch hinzuweisen, dass er seine Verkaufsangebote korrekt als Händlerangebote im Verkaufsportal einstellt. Durch das private Anbieten habe der Abgemahnte gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei selbst Verbraucher. Dies stelle eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar, welche die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des Verbandes unmittelbar und erheblich beeinträchtige.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe von 5.000,00 Euro abgeben und
  • Kosten in Höhe von 296,31 Euro tragen.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. sollten Sie ernst nehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass es sich bei Ihren Angeboten um rein private Angebote handelt, beispielsweise weil Sie lediglich Angebote für Familienangehörige oder Bekannte eingestellt haben, die ihre Fahrzeuge verkaufen wollen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Verbandes gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Zahlen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Kosten.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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