Willkürliche Anordnung der Blutprobe durch Polizei kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen

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Ordnet ein Polizeibeamter eine Blutabnahme an und ignoriert dabei den richterlichen Eildienst, liegt eine bewusste (und strafbare) Umgehung des Richtervorbehaltes vor, welche zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Dem Betroffenen eines Owi-Verfahrens wurde vorgeworfen, ein Fahrzeug unter der Einwirkung von THC und Methamphetamin geführt zu haben.

Die Polizei führte zunächst mit Einverständnis des Betroffenen einen sogenannten „Drogenschnelltest“ durch. Dieser fiel positiv aus. Hiernach ordnete der Polizeibeamte eine Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen an, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung der Blutprobenentnahme bemüht zu haben. Der Polizeibeamte berief sich in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor Gericht auf eine mangelnde Erinnerung. In der Bußgeldakte war keinerlei Dokumentation eines Versuchs, den richterlichen Eildienst – der tatsächlich Rufbereitschaft hatte – zu erreichen, enthalten. Das Amtsgericht nahm daher eine willkürliche Entscheidung des Polizeibeamten an und unterstellte ein Beweisverwertungsverbot.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts vollumfänglich, zudem erteilte das Oberlandesgericht dem Polizeibeamten eine „Ohrfeige“ allererster Güte:

Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass hier der Richtervorbehalt willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden ist. Dafür spreche bereits, dass der Zeuge nicht, wie erforderlich, schriftlich Gründe dafür niedergelegt hat, weshalb er sich nicht bemüht hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Information des Diensthabenden, wenn sie denn überhaupt erfolgt sein sollte, reichte nicht aus, um dem Richtervorbehalt zu genügen. Die bloße Information des Diensthabenden ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde nämlich den Richtervorbehalt in besonders deutlicher Weise missachten, nämlich dergestalt, dass der Richter zwar informiert werden soll, dem Polizeibeamten aber völlig egal ist, ob der Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt.

Eine Respektierung des Richtervorbehalts setzt nicht nur die Information des Diensthabenden voraus, sondern auch eine Rückfrage dahingehend, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, ob er die Blutentnahme angeordnet oder eine solche Anordnung abgelehnt hat. All dies hat der Zeuge nicht getan, das erlaubt nur eine Schlussfolgerung: Es war ihm völlig gleichgültig, ob ein Richter erreichbar war und wenn ja, wie dieser entschied, auf jeden Fall wurde die Blutentnahme angeordnet. Hieraus folge ein Beweisverwertungsverbot.

(OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ws 201/15)

Anmerkung:

Letztlich haben die Eigenmächtigkeit des Polizeibeamten und die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften somit hier zu einem Freispruch geführt. Bei Befolgung der (leicht verständlichen und jedem Polizisten bekannten) gesetzlichen Regelungen wäre es wohl zu einer Verurteilung gekommen. Hier zeigt sich, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Akte durch einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht ist.



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