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Wird kostenloses Streaming illegal? Der Europäische Gerichtshof spricht ein Machtwort

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Wer sich aus unseriösen Quellen Filme und Serien herunterlädt, geht mittlerweile ein hohes Risiko ein, sich strafbar zu machen. Keinesfalls so glasklar ist die Rechtslage allerdings, was den kostenlosen Filmgenuss per „Streaming“ betrifft. Denn ob Streaming als legal oder illegal bezeichnet werden kann, ist aktuell immer noch umstritten und lange Zeit wurde von einer rechtlichen Grauzone gesprochen. Ein am Mittwoch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) getroffenes Urteil rund um das viel diskutierte Thema könnte allerdings dafür sorgen, dass sich auch eingefleischte „Streamer“ recht bald nach Alternativen umsehen müssen. 

Was unterscheidet Downloaden und Streamen?

Der Unterschied zwischen Herunterladen und Streaming ist schnell erklärt: Beim Download – etwa über einschlägige Filesharing-Plattformen – wird die Filmdatei auf der Festplatte gespeichert und von dort aus abgespielt. Wer sich allerdings einen „Stream“ ansieht, speichert die Videodatei nie vollständig auf PC, Handy oder Tablet. Stattdessen wird der Video-Stream nur in kleinen Teilen übermittelt und dabei nicht aufgezeichnet – ähnlich wie bei einer Fernsehübertragung. Etliche Juristen hatten sich bislang darauf bezogen, dass hierbei nur eine „flüchtige Kopie“ entstehe, die urheberrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Unternehmen verkaufte Mediaplayer mit integriertem Zugriff auf illegale Streams

Bemerkenswerterweise ging es im vorliegenden Fall, mit dem sich der Europäische Gerichtshof jüngst befassen musste, nicht etwa um einschlägige Streaming-Plattformen im Netz wie etwa „kinox.to“, „movie4k.to“ oder „Streamcloud“. Vielmehr hatte ein niederländisches Unternehmen in einem Onlineshop unterschiedliche Modelle eines Mediaplayers für das heimische Wohnzimmer angeboten. Diese ermöglichten unter anderem den Konsum von Streams über den heimischen Fernseher. Urheberrechtlich fragwürdig wurde das Angebot allerdings dadurch, dass auf dem einem DVD-Player ähnelnden Gerät eine Software vorinstalliert war, die in erster Linie zum „Anzapfen“ illegaler Streaming-Plattformen dient. Zudem hatte der Verkäufer des sogenannten „Filmspeler“ besagten Umstand noch durchaus aufwendig beworben.

EuGH: Streaming verstößt in diesem Fall gegen Urheberrechtsgesetz

Eine niederländische Stiftung wurde zuerst auf die Geschäftspraktiken des Lieferanten des „Filmspeler“ aufmerksam und ging vor das Bezirksgericht Midden-Nederland. Dem Anbieter der Multimedia-Box wurde postwendend vorgeworfen, gegen das niederländische Urheberrechtsgesetz zu verstoßen, indem durch ihn unberechtigt eine „öffentliche Wiedergabe“ vorgenommen wurde. Der Fall wurde schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der die Meinung des Bezirksgerichts teilte: Schließlich ermöglichte das Unternehmen durch den Verkauf des „Filmspeler“ nicht nur einer potenziell unbegrenzten Zahl von Adressaten den Zugriff auf urheberrechtlich geschütztes Material, sondern es verfolgte zusätzlich noch eine Gewinnabsicht. Die Folge ist nun, dass der Anbieter des Mediaplayers entweder seinen Verkauf oder die integrierte Verknüpfung mit unseriösen Streaming-Plattformen einzustellen hat.

Einzelfall mit potenziell weitreichenden Auswirkungen für Streaming-Fans

Für weiteres Aufsehen sorgte allerdings die Begründung des Urteils durch den EuGH. Die Luxemburger Richter wiesen darauf hin, dass eine Vervielfältigungshandlung (und somit das Streaming) in einem solchen Fall nur vom geltenden Vervielfältigungsrecht ausgenommen sein kann, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Vervielfältigung muss vorübergehend sein.
  2. Die Vervielfältigung muss flüchtig oder begleitend sein.
  3. Die Vervielfältigung stellt einen integralen und wesentlichen Zweck eines technischen Verfahrens dar.
  4. Alleiniger Zweck besagten Verfahrens ist es, ein Übertragen in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzwerks zu ermöglichen.
  5. Die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.

Ist bereits eines der obigen Kriterien nicht erfüllt, kann sich derjenige, der von der Streaming-Technik Gebrauch macht, somit unter Umständen nicht mehr auf eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht berufen. Und besonders die vierte Voraussetzung macht deutlich, dass bereits das widerrechtliche Hantieren mit urheberrechtlich geschütztem Material ein absolutes K.-o.-Kriterium darstellt. Wer das Urteil konsequent weiterdenkt, kann schlussfolgern, dass auch „sparsame“ Privatpersonen, die unseriöse Streaming-Plattformen frequentieren, schnell in die Bredouille geraten können.

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste: besser Finger weg von fragwürdigen Streaming-Angeboten

Wer sich bisher auf die mit dem Thema Streaming verbundene rechtliche Grauzone verlassen hat, dürfte sich daher schnell auf urheberrechtlich dünnes Eis begeben. Ob weitere Gerichte nun dem Vorbild des Europäischen Gerichtshofs folgen werden, wird sich zeigen. Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Fazit: Der EuGH hat gestern das Urteil getroffen, dass auch Streaming gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Wer Streaming-Plattformen verwendet, um sich zum Nulltarif etwa Zugang zu aktuellen Kinofilme oder Sportübertragungen zu verschaffen, dürfte somit in naher Zukunft zum Umdenken gezwungen werden.

(EuGH, Urteil v. 26.04.2017, Az.: C-466/12

(JSC)

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