Wirksames Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsleistung bei unbefristeter Erwerbsunfähigkeit

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Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, verstößt weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Versicherungsnehmer bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Damit kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Liegt – wie im Fall einer Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung – eine Versicherung für fremde Rechnung vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an.

Der Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlischt (nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen), wenn die versicherte Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird. Gegenstand der Versicherung ist die Absicherung von Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers als versicherte Person gegenüber dem Darlehensgeber als Versicherungsnehmer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit.

Bei einer Gegenüberstellung der Versicherungsbedingungen, welche die Arbeitsunfähigkeit sowie die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit definieren, könne der Versicherungsnehmer/Versicherte erkennen, dass Versicherungsschutz lediglich für den Fall vorübergehender Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit des Versicherten bestehe, während Versicherungsschutz für den Fall unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlösche. Durch die ausdrückliche Gegenüberstellung des Begriffspaares „vorübergehend“ bei der versicherten Arbeitsunfähigkeit sowie „unbefristet“ bei der nicht mehr versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit werde für den Versicherungsnehmer/Versicherten der Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend deutlich. Ihm werde unmissverständlich vor Augen geführt, dass allein für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Versicherungsschutz bestehe.

Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer/Versicherten sei es ohne weiteres einsichtig, dass Arbeitsunfähigkeit einerseits sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit andererseits sich gegenseitig ausschließen und unterschiedliche Risikoarten abdecken würden, für die jeweils verschiedene Versicherungen zur Verfügung stünden. Demgegenüber werde er schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit nicht erwarten, dass vom Versicherungsschutz auch dauerhafte Einschränkungen der Fähigkeit zur Berufsausübung der versicherten Person erfasst seien.


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