Wirkung der 1/5-tel Regelung des § 34 Abs. 3 EStG

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Einmalzahlungen, die auf der Kumulation von Einkünften aus verschiedenen Veranlagungszeiträumen beruhen, unterliegen häufig der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG.
So sind beispielsweise auch Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Einmalabfindungen bzw. Kapitalzahlungen begünstig. Etwas ähnliches gibt es bei Zeitwertkonten.
In der betrieblichen Altersversorgung sind hier die verschiedenen Durchführungswege allerdings durchaus unterschiedlich zu behandeln.

Häufig entsteht die Frage, wie sich die Tarifbegünstigung des § 34 Abs 3 ESTG grundsätzlich für den Steuerpflichtigen gegenüber der Regelbesteuerung auswirkt.

Fall 1

Ein Steuerpflichtiger hat ein zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Pauschalen von rd. 10.000 €.
Nach der Grundtabelle für einen Alleinstehenden entfällt darauf eine Einkommensteuer in Höhe von 36 €.
Hätte er zusätzlich zu dem o.g. Einkommen eine Kapitalabfindung aus betrieblicher Altersversorgung in Höhe von 50.000 €, steigt sein zu versteuerndes Einkommen auf 60.000 € und damit steigt auch die Steuer auf 16.063 €.
Mit anderen Worten, auf die Einmalzahlung entfielen bei Regelbesteuerung ohne Tarifbegünstigung 16.027 € oder 32,1 %.

Unter Anwendung der Tarifermäßigung entfällt auf 20.000 € (10.000 € zzgl. 1/5-tel von 50.000 € der Einmalzahlung) Einkommensteuer in Höhe von 2.266 €.
Auf 1/5-tel der Abfindung entfallen damit 2.230 € (2.266 € - 36 €). Multipliziert mit 5 ergibt sich demnach für die gesamte Abfindung eine Gesamtteuer in Höhe von 11.150 €, mithin 4.877 € weniger als ohne Anwendung der 1/5-tel Regelung.
Die Gesamtsteuerbelastung auf die Abfindung oder Einmalzahlung sinkt damit auf 22,3 % statt 32,1 % bei Regelbesteuerung oder beträgt nur noch knapp 70 % der Regelbesteuerung.

Fall 2

Der Steuerpflichtige hat ebenfalls ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000 €, erhält jedoch zusätzlich 100.000 € Einmalzahlung.
Bei Regelbesteuerung führt dies zu einer Einkommensteuer in Höhe von 37.063 € oder 37.027 € auf die Abfindung ( 37 %).
Bei Tarifermäßigung beträgt die Steuer bei 30.000 € (10.000 € zzgl. 1/5-tel von 100.000 €) € 5.092 € und damit 25.280 € auf die Abfindung bzw. Einmalzahlung (25,3 %).
Die absolute Ersparnis beträgt demnach 11.747 €.

Gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, bei der Einmalzahlungen in den unterschiedlichen Durchführungswegen und je nach Vorgeschichte in den Durchführungswegen unterschiedlich behandelt werden, lohnt es sich, diesen Aspekt bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.


Zum Thema Besteuerung einer Einmalzahlungen aus einer Direktversicherungen finden Sie hier einen Beitrag.

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Foto(s): AUTHENT

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