Zielprämisse 10: Einmalzahlungen und höhere Monatsbeiträge in der Entgeltumwandlung

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1. Unterschiedliche Möglichkeiten der Beitragshöhe in der Entgeltumwandlung je nach Durchführungsweg

Die fünf Durchführungswege, die das Gesetz den Arbeitgebern für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt, haben zum einen unterschiedliche Auswirkungen und zum anderen auch unterschiedliche Voraussetzungen.

Unterschiede zeigen sich auch hinsichtlich des Aufwandes, der für Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, Geschäftsführern und Führungskräften besteht häufig das Bedürfnis, höhere monatliche Beträge verarbeiten zu können, teilweise von mehreren 1000,00 € pro Monat, womit die Beträge, die sich steuer- und sozialversicherungsfrei aus der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze ergeben, weit überschritten werden.

Darüber hinaus besteht oft das Bedürfnis, Einmalzahlungen wie Tantiemen, Sonderzahlungen oder ein 13. Monatsgehalt für eine Entgeltumwandlung einzusetzen und durch die Einmalzahlungen die betriebliche Altersversorgung entsprechend zu erhöhen.

Versicherungsförmige Durchführungswege wie die Direktzusage, die Pensionskasse oder auch der Pensionsfonds kommen mit höheren monatlichen Zahlungen genauso schnell an ihre Grenze wie auch mit Einmalbeiträgen.

 

2. Einmalbeiträge, Umwandlung von Sonderzahlungen und höhere oder unbeschränkte Monatsbeiträge für die bAV  

Mit Einmalzahlungen ist gemeint, dass ein Mitarbeiter z. B. auch einmalig sein Weihnachtsgeld oder eine Sonderzahlung umwandelt und daraus eine betriebliche Altersversorgung entsteht. Dem gegenüber steht der „Normalfall“ der regelmäßigen monatlichen Beträge, indem z.B. 100,00 € , 150,00 €  oder 200,00 € vom jeweiligen Monatsgehalt umgewandelt werden. 

Während Versicherungslösungen regelmäßig auf 8,0 % der BBG beschränkt sind, können für die Durchführungswege Direktzusage oder auch pauschaldotierte Unterstützungskasse in unbeschränkter Höhe Umwandlungen erfolgen, ohne dass der Mitarbeiter diese versteuern müsste. Arbeitgeberfinanziert besteht ohnehin keine steuerliche Beschränkung. 

Einmalzahlungen sind bei Versicherungsprodukten aufgrund der regelmäßigen Tarifgestaltungen kaum bzw. schwer möglich. Auch die rückgedeckte Unterstützungskasse verlangt gleichbleibende oder steigende Beiträge. Technisch sind mit der rückgedeckten Unterstützungskasse allerdings Einmalzahlungen umsetzbar, indem eine Einmalzahlung ganz einfach auf die verbleibenden Jahre verteilt wird und trotz einmaliger Umwandlung verteilt in die Unterstützungskasse eingezahlt wird. Eine entsprechende arbeitsrechtliche Begleitung ist hier essentiell. 

Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse und der Direktzusage sind Einmalzahlungen problemlos möglich. Bei der Direktzusage steht der Einmalzahlung ein höherer steuerlicher Aufwand durch die Rückstellungsbildung zur Verfügung: Dies ist bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse nicht möglich. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse sind steuerlich bei einer Einmalzahlung lediglich 2,5 % des sich inklusiv Verzinsung ergebenden Betrages der Versorgungszusage steuerlich abzugsfähig, bis insgesamt 20,0 % erreicht sind. Dies gilt solange, bis das jeweilige Trägerunternehmen maximal 20,0 % vom Versorgungsvolumen dotiert hat. Die Beschränkung der Dotierung zeigt sich sehr gut in der Hochrechnung. 

Zur kongruenten steuerlichen Ausfinanzierung habe ich in einem gesonderten Rechtstipp bereits Stellung genommen. Die nicht kongruente steuerliche Wirkung geht auch ganz deutlich aus einer Musterberechnung hervor, die für eine Entscheidung elementar ist. 

Unabhängig vom steuerlicher Effekt, den wir für Sie im Einzelfall gerne berechnen, steht aber bereits ab dem ersten Jahr auch eine erhebliche Liquidität zur Verfügung, auch wenn diese durch Steuereffekte (die steuerliche Entlastung ergibt sich dabei erst im Zeitverlauf von mehreren Jahren) gemindert ist. 

Eine Übersicht zu den einzelnen Zielprämissen finden Sie in den Entscheidungshilfen pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige bAV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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