Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung

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1. Leistungsarten der betrieblichen Altersvorsorge

Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung werden teilweise als Kapitalzahlung bzw. Einmalzahlung gewährt, zum Teil werden monatliche lebenslange Rentenzahlungen erbracht, teilweise besteht auch eine Option bzw. ein Wahlrecht.

2. Besteuerung einer Einmalzahlung aus einem versicherungsförmigen Durchführungsweg wie der Direktversicherung

Während Einmalzahlungen z. B. aus einer Unterstützungskasse begünstigt versteuert werden, werden Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung der vollen Versteuerung unterworfen. Häufig wurden bereits Gerichte mit dieser Frage beschäftigt.

Diese Situation tritt allerdings ausschließlich bei Direktversicherungen mit Neuverträgen ab 2005 auf, die nach § 3 Nr. 63 EStG behandelt werden. Altverträge bis einschließlich 2004, die nach § 40 b EStG behandelt wurden, führen dagegen unter bestimmten Voraussetzungen ( 12 Jahre Laufzeit, mind. 6 Jahre Einzahlung) zu steuerfreien Kapitalauszahlungen.

3. Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 29. Oktober 2020 – Az.: 15 K 1271/16 E) 

Das Finanzgericht Münster hat jüngst bestätigt, dass die volle Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungskonform ist.

4. Der zu entscheidende Sachverhalt

Die Finanzverwaltung veranlagte eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und unterwarf die Kapitalzahlung der vollen Versteuerung.
Eine Einmalzahlung im Jahr 2012 in Höhe von rund € 23.000,00 führte zu einer Steuer in Höhe von rund € 5.000,00.

Hiergegen ging die Klägerin im Rechtswege vor.

5. Argumente der Klägerin

Die Klägerin versuchte darzulegen, dass die Versteuerung zu einer Ungleichbehandlung führt und deshalb nicht verfassungsgemäß sei. Sie brachte nachfolgende Argumente bzw. stellte folgende Vergleiche:

  • Bei einer monatlichen Rente wäre die Steuerbelastung insgesamt niedriger gewesen, im Vergleich zur Einmalzahlung.
  • Krankenversicherungsbeiträge fallen bei Einmalzahlungen ebenfalls nicht in einer Summe an, sondern werden auf zehn Jahre verteilt, 1/120-stel je Monat.
  • Ein Rest von knapp € 13.000,00 nach Versteuerung und Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen verletzt die Eigentumsgarantie
  • Die Steuerersparnis in der Ansparphase war niedriger, als die nun festgesetzte Steuer auf die Einmalzahlung
  • Über die steuerlichen Konsequenzen ist sie bei Abschluss nicht ausreichend aufgeklärt worden

6. Das Urteil des Finanzgerichts

Wie zu erwarten war, hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen.
Die Einmalzahlung ist unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern, da die Beiträge in der Ansparphase in vollem Umfang steuerfrei gestellt waren.
Die Argumente der Klägerin greifen insbesondere aus folgenden Gründen nicht:

  • Außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, liegen nicht vor, da bereits im Versicherungs-vertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden ist
  • Die volle Versteuerung ist verfassungsgemäß und eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor. Es gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und § 34 EStG ist nicht anwendbar
  • Es gibt keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln sind
  • Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase im Ergebnis noch genügend verbleibt
  • Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin verantwortlich, eine derartige Falschberatung sei  kein Verschulden des Staates, sondern gegebenenfalls des Versicherungsunternehmens

Empfehlung

Sowohl vor Abschluss eines Vertrages als auch vor Ausübung eines Wahlrechts lassen sich die Folgen hinreichend genau quantifizieren und beurteilen, sodass sich der Versicherungsnehmer nicht auf fehlende Kenntnis berufen kann.
Insofern wird man sich darauf einstellen müssen, dass die Einmalzahlung entsprechend besteuert wird.

Gerade versicherungsförmige Systeme, die per se schon wenig rentierlich sind, werden in vielen Fällen durch Steuer- und Krankenversicherungsbeiträge deutlich uninteressanter.

Versicherungsfreie Modelle sind nicht nur für den Arbeitnehmer effektiver sondern bieten auch dem Arbeitgeber erhebliche Vorteile. (siehe hierzu meine Rechtstipps pauschaldotierte Unterstützungskasse derzeit wieder stark nachgefragt  und pauschaldotierte Unterstützungskasse aus Arbeitnehmersicht )

Zur Besteuerung bzw. steuerlichen Behandlung von Einmalzahlungen bei Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds sowie Unterstützungskasse und Direktzusage vergleiche meinen Rechtstipp.


Hinweis auf den kostenfreien Liquiditätsrechner auf unserer Website

Auf unserer Website kann jeder Arbeitnehmer mit dem bAV-Rechner, Zusagen auf Basis seiner Monatsbeiträge berechnen und jeder Unternehmer die Auswirkung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse unter Zugrundelegung unterschiedlichster Monatsbeiträge, Zusagezinsen, Anlagezinsen und  Arbeitgeberzuschüsse für sich selbst ermittleln und zur Grundlage weiterer Schritte machen. 




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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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