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Wohnmobil als Unterkunft

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht nur für Wohnungen muss eine ARGE die Kosten der Unterkunft bezahlen, auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II sein und somit müssen die Kosten für das Wohnmobil übernommen werden.

In einem aktuellen Fall lebte ein arbeitsloser Mann in seinem Wohnmobil. Die zuständige ARGE bewilligte dem Kläger die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II für die Zeit zwischen dem 04.07.2005 und dem 31.12.2005. Gegen diesen Bescheid legte der Mann Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Kosten für das Halten des Wohnmobils in Höhe von 250 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden müssen. In einem neuen Bescheid wurden dem Mann dann Regelleistungen für die Zeit vom 21.06.2005 bis zum 03.07.2005 bewilligt, außerdem erhielt er für den Monat Dezember eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 371 Euro.

Weder die Klage vor dem Sozialgericht Speyer noch die Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist nur teilweise begründet. Die Richter sprachen dem Mann einen Anspruch auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom 21.06.2005 bis 31.12.2005 aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu.

(BSG, Urteil v. 17.06.2010, Az.: B 14 AS 79/09 R)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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