Hartz IV: Leibrente – Bedarf der Unterkunft?
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[image]Bei der Bestimmung des Anspruchs auf Hartz-IV-Leistungen ist eine Leibrente, die vom Empfänger entrichtet werden muss, als Bedarf der Unterkunft zu berücksichtigen.
Die Leibrente - so sagt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - ist eine wiederkehrende Zahlung, die bis zu einem bestimmten Ereignis, im Zweifel bis zum Tod des Rentenempfängers, gezahlt wird. Relativ häufig kommen Leibrentenzahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Immobilien vor: Hier wird der Kaufpreis für die Immobilie nur teilweise oder gar nicht bezahlt. Der Käufer der Immobilie ist dann aber verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis in Form einer Anzahlung und monatlichen Raten bis zu dessen Tod zu bezahlen. So sichert der Verkäufer einen Teil seines Einkommens für den Rest seines Lebens ab („Leibrente").
Leibrente durch Hartz-IV-Empfänger
In einem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz wohnten Empfänger von Hartz-IV-Leistungen als Eigentümer in einer Immobilie, die ihnen mit einer Leibrente belastet übertragen worden war. Die ursprünglichen Eigentümer hatten die Erwerber vertraglich zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet: Sie sollten an die Übergeberin und ihren Ehemann eine Rente in Höhe von monatlich 440 Euro bezahlen, solange einer von beiden lebt. Die ursprüngliche Eigentümerin - bzw. nach ihrem Tod ihr Ehemann - konnte außerdem vom Immobilienkaufvertrag zurückzutreten, falls mehr als drei Monatszahlungen nicht beglichen werden würden.
Leibrente als Bedarf für Unterkunft
Der Streit vor dem LSG drehte sich nun darum, ob die Kosten, die den Neueigentümern der Immobilie durch die Leibrentenzahlungen entstehen, als Kosten der Unterkunft vom Amt erstattet werden müssen. Das Amt hatte diese Kosten nicht als „Bedarf für Unterkunft" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) anerkannt.
Gegen diese Entscheidung gingen die Leistungsempfänger gerichtlich vor. Denn § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besagt, dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird, soweit er angemessen sei. Von der Art der Kosten - ob Miete, Pacht, Leibrente etc. - ist die Erstattungsfähigkeit nicht abhängig. Und doch hatte zunächst auch das Sozialgericht Mainz diese Kosten der Leibrente in Höhe von 440 Euro monatlich, die die Erwerber der Immobilie quasi wie eine Miete bezahlten, nicht als zu erstattende Kosten angesehen.
Erst das Landessozialgericht urteilte anders und erkannte die Kosten der Leibrente als Kosten der Unterkunft - und damit als erstattungsfähig - an.
(LSG RP, Beschluss v. 03.09.2012, Az.: L 6 AS 404/12 B)
(LOE)
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