Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe

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Das Arbeitsgericht Mainz hatte sich kürzlich mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigungen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms wegen privater fremdenfeindlicher Äußerungen in einer kleinen WhatsApp-Gruppe zu befassen (Arbeitsgericht Mainz, Urteile vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17 und 4 Ca 1243/17). Die Mitarbeiter der Stadt hatten in dieser Messenger-Gruppe privat unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht.

Das Arbeitsgericht Mainz sah die Kündigungen als unwirksam an, denn die Vorwürfe des Arbeitsgebers rechtfertigten die Kündigungen im konkreten Fall nicht. Die Kammer stellte insbesondere darauf ab, dass der Bilderaustausch auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter erfolgte. Die Mitarbeiter hätten daher darauf vertrauen können, dass die Inhalte nicht nach außen getragen werden. Es dürfe insoweit auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen, wenn einer der Gesprächspartner die Vertraulichkeit einer privaten geschlossenen Nachrichtengruppe aufhebt und den Arbeitgeber in Kenntnis setzt.

Zu einer anderen Beurteilung durch die Arbeitsgerichte können jedoch Fälle führen, in denen Beleidigungen, fremdenfeindliche oder etwa rassistische Äußerungen nicht etwa – wie in den hier zu entscheidenden Fällen – in einer geschlossenen privaten Nutzergruppe, sondern öffentlich in sozialen Netzwerken erfolgen. Solche öffentlich einsehbaren Äußerungen sind grundsätzlich geeignet, eine Abmahnung bis hin zur fristlosen außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. 


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