Zuschuss für die Anschaffung von notwendigen Haushaltsgegenständen nach Trennung bei Hartz IV

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Bei einer Trennung stellt sich oft die Frage, wer bei dem mittellosen, ausziehenden Partner den Hausrat für die neue Wohnung bezahlt.

Gem. § 23 Abs. 3 Nr.1 SGB II bietet das Gesetz eine Erstausstattung als Zuschuss. Die Jobcenter haben diese Vorschrift bisher immer sehr eng ausgelegt, d.h. sie gewährten dann eine Erstausstattung, wenn das Erfordernis der Anschaffung einer kompletten Erstausstattung bestand, nicht bloß von einzelnen Haushaltsgegenständen. Auch beschränkten sie dies hauptsächlich auf Fälle von Wohnungsbrand und Entlassung aus der Strafhaft. Dies hat das Bundessozialgericht beanstandet.

ALG-II-Bezieher haben einen Anspruch auf „Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten". Dazu gehört auch die Neuanschaffung einer einzelnen Waschmaschine nach der Trennung vom Ehepartner. (Urteil vom  22.07.2008, Aktz.: B 14 AS 64/07 R). Dies gilt nicht nur für die Anschaffung eines kompletten Hausrates, sondern auch für einzelne Gegenstände, welche der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung nicht mitnehmen konnte.

Sollten die Jobcenter in diesen Fällen in gesetzeswidriger Weise nur ein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II gewährt haben, so sollten die Betroffenen einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB stellen und nach weiterer Prüfung ggf. Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch sollte man sich schriftlich vom anderen bescheinigen lassen, welche Gegenstände er in seinen Besitz hat und für seine eigene Lebensführung benötigt. 


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