Zuweisung der Ehewohnung nach dem Kindeswohl

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Auch wenn es für die Kinder nicht einfach ist, oft müssen sie sich entscheiden, bei welchem Elternteil sie bleiben wollen, wenn diese sich trennen. Hier entscheidet das betreffende Kind entweder selbst, die Eltern sind in der Lage hier entsprechend dem Kindeswohl zu handeln oder das Gericht entscheidet den zukünftigen Aufenthalt des jeweiligen Kindes.

Entscheidend ist für das Kind allerdings ebenfalls nicht nur bei welchem Elternteil es verbleibt, sondern auch in welchen Räumlichkeiten. Dieses hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 24.09.2013 (Aktenzeichen: 2 UF 58/13) entschieden. Das OLG hatte eine Ehefrau – nach Ablauf einer Räumungsfrist – zur Räumung einer Wohnung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen, da dieses zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten sei.

Das OLG stellte dabei fest, dass wenn eine Wohnungszuweisung Kinder betreffe, ihre Belange bei der Abwicklung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen seien, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das Interesse des betroffenen Kindes an einer geordneten möglichst  entspannten Familiensituation hätte Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Dieses unter dem speziellen Gesichtspunkt, dass das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn nachhaltig gestört sei und dem Kindeswohl nicht dienlich sei. Diese verfahrene Situation sah das OLG im konkreten Fall nur dadurch aufgelöst, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne.

Hieraus folgt also: streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten, nämlich dem bei dem das Kind zunächst verbleibt, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Hierbei ist an zahlreiche Faktoren zu denken, wie beispielsweise Schulwechseln, Wechsel des sozialen Umfeldes, besondere persönliche Nähe zu einem Elternteil, etc. Diese entscheidende OLG-Rechtsprechung sollte daher zukünftig in Ehezuweisungsangelegenheiten berücksichtigt werden.


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