Zwang zum Vaterschaftstest – Urteil des Bundesverfassungsgerichts

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Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob ein genereller Anspruch auf Durchführung eines Vaterschaftstests besteht. Geklagt hatte eine 65-jährige Frau, die ihren mutmaßlich leiblichen Vater zu einem DNA-Test zwingen wollten. Sie strebte dabei eine isolierte Klärung ihrer Abstammung an, verfolgte jedoch keine statusrechtliche Feststellung der Vaterschaft.

Rechtliche Möglichkeiten der Klärung der Vaterschaft

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Vaterschaft rechtlich zu klären: Die Vaterschaftsklage und die Abstammungsklärung.

1. Die Vaterschaftsklage, § 1600d BGB

Nach derzeitiger Rechtslage kann die Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren nach § 1600d BGB festgestellt werden. Dieses Verfahren hat unmittelbare statusrechtliche Folgen, wirkt sich also auf das Sorgerecht und Unterhaltsansprüche aus. Das Verfahren kann nur bei begründetem Verdacht einer bestehenden oder nicht bestehenden Vaterschaft angestrebt werden. Es kann auch gegen den mutmaßlichen, nicht rechtlichen Vater gerichtet werden.

2. Abstammungsklärung, § 1598a BGB

Die isolierte Aufklärung der leiblichen Abstammung ist durch Abstammungsklärung nach § 1598a BGB möglich. Diese Vorschrift gibt dem Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den jeweils anderen Familienmitgliedern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe, hat jedoch keine statusrechtlichen Folgen. Die einzige Voraussetzung dieses Verfahrens ist die familiäre Beziehung des Vaters zum Kind – es kann nur gegen den rechtlichen Vater gerichtet werden.

Abstammungsklärung auch vom nicht rechtlichen Vater möglich?

Zur Frage des Zwangs eines mutmaßlichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zur isolierten Abstammungsklärung hat das Bundesverfassungsgericht am 19. April 2016 entschieden:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.“ (LS BVerfG – 1 BvE 3309/13)

Würde ein solcher Anspruch bestehen, hätte dies schwerwiegende Folgen: Ein Klärungsbegehren könnte auf eine bloße Vermutung hin erfolgen – die belastet die Grundrecht anderer Personen, insbesondere des Mannes und dessen Familie.

Folgen des Urteils?

Ein Anspruch auf Klärung der Vaterschaft besteht nur, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist: also im Falle einer Klärung der Abstammung gem. § 1598a BGB gegenüber den rechtlichen Eltern oder durch Vaterschaftsklage gem. § 1600d BGB bei begründetem Anfangsverdacht.


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