Dieses Gesetz gilt für:
- 1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, - 2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, - 3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie - 4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
Anwälte zum AbfVerbrG 2007
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen