Dieses Gesetz gilt für:
- 1.
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet, - 2.
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist, - 3.
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie - 4.
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
Anwälte zum AbfVerbrG 2007

Anwalt Miguel Pena Machete
1050-121 Lissabon

Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris