(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich muss Mitglieder haben, die tätig sind in
- 1.
der Erzeugung und - 2.
der Verarbeitung oder des Handels.
(2) Die Mitglieder müssen
- 1.
in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und - 2.
jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in dem betreffenden Branchenverband vertretenen Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnisbereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.