Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
die Bodennutzungserhebung, - 2.
die Erhebung über die Viehbestände, - 3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, - 4.
die Ernteerhebung, - 5.
die Geflügelstatistik, - 6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, - 7.
die Milchstatistik, - 8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik, - 9.
die Weinstatistik, - 10.
die Holzstatistik, - 11.
die Düngemittelstatistik.