(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.