Gebühren sind nicht vorzusehen für
- 1.
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, - 2.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden, - 3.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, - 4.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.