(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
- 1.
Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; - 2.
Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen; - 3.
bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind; - 4.
Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass - a)
die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden, - b)
die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder - c)
es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
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