(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Das Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme.