(1) (weggefallen)
(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an
- 1.
zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin, - 2.
ein Hochschullehrer der Pharmazie, - 3.
ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft, - 4.
ein Arzt für Allgemeinmedizin, - 5.
ein Zahnarzt, - 6.
ein Heilpraktiker, - 7.
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie, - 8.
ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, - 9.
zwei Vertreter der Apothekerschaft, - 10.
zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken, - 11.
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und - 12.
zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
- 1.
als stimmberechtigte Mitglieder - a)
ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie, - b)
zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie, - c)
ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin, - d)
ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin, - e)
ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin, - f)
ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie, - g)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und - h)
ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
- 2.
als nicht stimmberechtigte Mitglieder - a)
ein Facharzt für Allgemeinmedizin, - b)
ein Facharzt für Innere Medizin, - c)
ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, - d)
ein Zahnarzt, - e)
ein Heilpraktiker, - f)
ein Vertreter der Apothekerschaft und - g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.
(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.