(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
eine einmalige Kennnummer, - 2.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat, - 3.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen, - 4.
den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird, - 5.
den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie - 6.
Angaben dazu, ob und in welcher Art - a)
für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden, - b)
für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
- 1.
thermische Leistung, - 2.
Nutzung der Wärme, - 3.
unterer Heizwert, - 4.
prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung, - 5.
Menge an Primärenergieeinsparung, - 6.
gesamte Primärenergieeinsparung, - 7.
erzeugte CO2-Emissionen, - 8.
eingesparte CO2-Emissionen, - 9.
Nutzwärme aus KWK, - 10.
elektrischer Wirkungsgrad, - 11.
thermischer Wirkungsgrad und - 12.
Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.