(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Teile und Zubehör organisieren und verkaufen, - 2.
an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren, - 3.
Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen, - 4.
betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen, - 5.
Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen, - 6.
Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten, - 7.
personalbezogene Aufgaben bearbeiten und - 8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4.
Umweltschutz.