(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen, - 2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren, - 3.
Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben, - 4.
Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren, - 5.
Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen, - 6.
branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und - 7.
branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten, - 2.
Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie - 3.
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.