(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen
- 1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; - 2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Anwälte zum AVAG 2001
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao
Avocat Pierre-Yves Samson LL.M.
75017 Paris
Rechtsanwalt Helge S. Gasser
1601 Fredrikstad