(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Anwälte zum AVAG 2001

Avocat Pierre-Yves Samson LL.M.
75017 Paris

Advokat Helge S. Gasser
1601 Fredrikstad

Maître Margot Felgenträger
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