§ 16 AWPrV - Wiederholung

(1) Die nicht bestandene schriftliche Prüfung oder die nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch die bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.