Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
- 1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, - 2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder - 3.
die Bundesrepublik Deutschland