Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
- 1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, - 2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
Anwälte zum BArtSchV 2005

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve