Anlage 3 BArtSchV 2005 - (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
- 1.
Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten; - 2.
Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten; - 3.
Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten; - 4.
Eierschalen von europäischen Vogelarten; - 5.
Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten; - 6.
Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse; - 7.
Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten; - 8.
Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
- 1.
Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten; - 2.
getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.
Anwälte zum BArtSchV 2005

Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris

RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve