(1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer widerrufen, wenn
- 1.
der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesystem einrichtet und betreibt, - 2.
der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wiederholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder - 3.
über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn
- 1.
der Betreiber des Rücknahmesystems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt, - 2.
der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt, - 3.
im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr betreibt oder - 4.
der Betreiber des Rücknahmesystems das Sammelziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht erreicht.
Anwälte zum BattG
![Profil-Bild Advogado Juan Manuel Martinez Carpio](https://www.anwalt.de/img_cache/e2/e2951caccd34b7df6050129e565b9ff1.png)
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
![Profil-Bild Anwalt Dr. Stephan Paetzold](https://www.anwalt.de/img_cache/59/5900113339c7180d8b2ec39950e599ac.png)
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
![Profil-Bild RA Frau Jana Kern](https://www.anwalt.de/img_cache/f7/f7596982206ee5c06f9093131a2dbaa5.png)
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen